[1] Die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe in einer Ehescheidungssache mangels Erfolgsaussicht verwehrt hat, ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Denn gegen die Entscheidung des Familiengerichts gibt es auch unter Berücksichtigung Beschwerdevortrags nichts zu erinnern:
[2] 1. Nach dem derzeitigen Stand weist der vom Antragsteller angebrachte Scheidungsantrag, worauf das Familiengericht ihn bereits in der Eingangsverfügung v. 23.1.2024 hingewiesen hat, keine Erfolgsaussichten auf. Denn zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller lediglich vorgetragen: "Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die Antragsgegnerin wird der Ehescheidung zustimmen". Auf den Hinweis vom 23.1.2024, der Antragsteller möge den Trennungszeitpunkt nennen, hat er sich auf den Hinweis beschränkt, dass "die Beteiligten seit dem Jahr 2003 getrennt voneinander leben."
[3] 2. Es ist offensichtlich, dass ein Scheidungsantrag, der sich auf einen derartig "kursorischen" Vortrag stützt, keinen Erfolg haben kann:
[4] a) Nach dem Gesetz (§ 1565 Abs. 1 BGB) kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern wird vom Gesetz unter bestimmten, näher ausgeführten Voraussetzungen vermutet; nämlich, wenn die Ehegatten getrennt leben und zusätzlich die Trennung seit drei Jahren bereits andauert (§ 1566 Abs. 2 BGB) oder wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und über den Ablauf des "Trennungsjahres" hinaus bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen (§§ 1566 Abs. 1, 1. Alt. BGB, 1566 Abs. 1, 2. Alt. BGB) oder schließlich, wenn ein "Härtefall" gegeben ist (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wann eine Trennung der Ehegatten, die zu einer Scheidung führen kann, vorliegt, ist im Gesetz ebenfalls genau definiert: Das ist der Fall, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und (mindestens) ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB).
[5] b) Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO – mit der Folge, dass Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann – bietet die Rechtsverfolgung daher nur, wenn zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Scheidungsantrages vorgetragen wird und dafür ggf. Beweis angeboten wird (vgl. beispielsweise Fuchs/Schiedermaier in Kroiß/Siede, FamFG: Kommentiertes Verfahrensformularbuch [2. Aufl. 2018], § 133 Rn 10). Der Vortrag muss hinreichend präzise bzw. "gehaltvoll" sein, damit das Familiengericht in der Lage ist, anhand des Vortrages festzustellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vermuten eines Scheiterns der Ehe nach §§ 1565 f. BGB gegeben sind. Der Vortrag muss deshalb ausreichend detailliert sein, um das Familiengericht davon zu überzeugen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Das setzt mindestens die Erklärung des scheidungswilligen Ehegatten voraus, dass er vom anderen Ehegatten deshalb getrennt lebt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft von ihm abgelehnt wird: Denn ein Getrenntleben liegt nur vor, wenn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere, subjektive Voraussetzung für die Scheidung hinzutritt. Der Trennungswille – die Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft – muss nach außen klar erkennbar werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1989 – IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 Rn 7, 9; KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 13 UF 155/17, FamRZ 2019, 524 Rn 17, 18).
[6] c) Dazu fehlt indessen jeglicher Vortrag: Der Antragsteller behauptet noch nicht einmal, dass die eheliche Lebensgemeinschaft von ihm abgelehnt wird. Von ihm wird auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Ehe in seine Augen "gescheitert" sei. Auch fehlt Vortrag, was zu der behaupteten Trennung der Ehegatten geführt hat – möglicherweise eine Zerrüttung – und wie die Trennung vollzogen wurde; beispielsweise, dass ein Ehegatte in der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden, eine bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bestehende häusliche Gemeinschaft beendet hat.
[7] 3. Bei dieser Sachlage hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht zurückgewiesen; die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mitgeteilt von RiKG Dr. Martin Menne, Berlin