Veröffentlichte Entscheidungen zu § 1578b BGB sind seltener geworden. Dies mag daran liegen, dass die Praxis akzeptierte Regularien für vergleichsweise Regelungen gefunden hat.
Für die Beurteilung nach § 1578b BGB ist von entscheidender Bedeutung, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Beim Altersunterhalt ist für die Feststellung eines ehebedingten Nachteils darauf abzustellen, ob der Ehegatte trotz des Versorgungsausgleichs geringere Rentenanwartschaften erzielt, als dies ohne Ehe- und Familienarbeit der Fall wäre.
Allerdings sind insoweit auch die Nachteile des anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich zu beachten, welche in der Regel dazu führen, dass in der Gesamtschau durch den Halbteilungsausgleich der gesamten Anwartschaften eventuelle Nachteile angemessen zwischen den Eheleuten verteilt sind.
Sie liegen ausnahmsweise nur einseitig vor, wenn der Unterhaltspflichtige bspw. nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat oder wegen Selbstständigkeit nur einer geringen Ausgleichspflicht unterliegt.
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann.
Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die – wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB – bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
Als Aspekte kommen dafür die Dauer der Ehe und etwa überlegene Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten in Betracht. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen aber noch keine lebenslange Lebensstandardgarantie. Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt.
Im entschiedenen Fall, in dem ehebedingte Nachteile nicht festzustellen waren, kam auch der Ehedauer von ca. zwölf Jahren bis zur Trennung und von ca. 13 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verhältnis zur Dauer des gezahlten nachehelichen Unterhalts von mehr als 31 Jahren insoweit kein maßgebliches Gewicht mehr zu. Es gewann noch Bedeutung, dass die Eheleute nach der Trennung in jeder Hinsicht getrennte Wege gegangen waren und trotz der gemeinsamen Kinder über all die Jahre keinen persönlichen Kontakt mehr miteinander hatten.