Von besonderem Interesse ist für die Praxis, ob die Aktivierung eines Kindesunterhaltsanspruchs nach Maßgabe des § 1613 BGB neben dem Elementarbedarf auch einen Mehrbedarf umfasst.
Insoweit kann die Parallele zum Ehegattenunterhalt als Anhalt dienen. Die Aktivierung des Ehegattenunterhaltsanspruchs nach § 1613 BGB erfasst den Elementarunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt.
Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Gesetz sorgt auf diese Weise für eine lückenlose "soziale Biografie", da der Versorgungsausgleich gem. § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangeht, und § 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs.
Mit Rücksicht darauf reicht es für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit aus, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann
Nach Auffassung des OLG Schleswig sind diese Ausführungen auf den Mehrbedarf eines Kindes nicht übertragbar. Nicht ausreichend ist ein allgemeines Auskunftsverlangen, das nicht auf eine bestimmte Unterhaltslage hinweist. Vielmehr muss die Auskunft speziell zum Zwecke der Geltendmachung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs verlangt werden, da nur so die erforderliche Warnfunktion für den Unterhaltspflichtigen erfüllt werden kann. Es muss also deutlich gemacht werden, dass die Auskunft benötigt wird, um einen konkreten Unterhaltsantrag wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können.
Nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des BGH reicht es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auch hinsichtlich des Mehrbedarfs aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.