Es fällt auf, dass sich die Gerichte bis zum BGH immer wieder mit den Anforderungen an die Formwirksamkeit von Verfahrenshandlungen, hier der Beschwerdeeinlegung nach § 64 FamFG, befassen müssen. Es bleibt festzustellen, dass der BGH insoweit vielfach "hilfreich" judiziert.
1. Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers beim Kindesunterhalt
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden.
Insbesondere ist beim Minderjährigenunterhalt die Beteiligtenstellung zu beachten. Zu unterscheiden ist, ob der vertretende Elternteil als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB Beteiligter ist oder der Elternteil das Kind nach § 1629 Abs. 2 BGB vertritt, mithin das minderjährige Kind Beteiligter des Unterhaltsverfahrens ist. Eine sonstige Unterlage, die die Person des Beschwerdeführers erkennbar werden lässt, ist die Ausfertigung der angegriffenen Entscheidung; deren Beifügung sollte deshalb stets erfolgen.
2. Formgerechte Einlegung einer Beschwerde in Unterhaltssachen
Eine Beschwerde ist auch dann formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Auslegung von Prozesshandlungen zwar vom Wortlaut auszugehen ist, der Handelnde aber nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Wortsinn festgehalten werden darf, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass er im Zweifel dasjenige gewollt hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht.
3. Darlegung eines erheblichen Grundes für die 1. Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
In Unterhaltssachen gelten gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO. Die nachfolgende Rechtsprechung hat danach auch für das familiengerichtliche Beschwerdeverfahren Bedeutung; sie zeigt auf, dass schon bei einem ersten Rechtsmittelverlängerungsantrag Sorgfalt geboten ist.
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird.
Nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungskläger grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden i.S.v. § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jedoch bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe i.S.d. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützt wird. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Insoweit reicht der bloße Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde.
Verweist ein Prozessbevollmächtigter darauf, dass er "nicht in der Lage" sei, die Berufung fristgerecht zu begründen, ist dies als bloße Mitteilung der Nichteinhaltung der Frist anzusehen, denn ein Grund hierfür wird damit nicht genannt.
Diese können beispielhaft neben Arbeitsüberlastung, Urlaub und Krankheit, auch der Partei selbst, Vergleichsverhandlungen, gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei sowie die notwendige Beschaffung von Unterlagen sein.
4. Nachholung der Anordnung sofortiger Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht
In einem durch Bes...