1. Zeitschranke bei gerichtlicher Entscheidung zur Abänderung eines Vergleichs
Ist über ein Abänderungsbegehren eines Unterhaltsvergleichs rechtskräftig entschieden worden, kann der neuerliche Abänderungsantrag nur auf wesentliche Veränderungen gestützt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens eingetreten sind. Zwar gilt die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG nicht für Vergleiche. War aber die Abänderung des Vergleichs bereits Gegenstand eines identischen Verfahrens, ist im erneuten Abänderungsverfahren § 238 Abs. 2 FamFG anwendbar. Dies gilt jedenfalls bei unveränderter Beteiligtenrolle, ungeachtet dessen, ob der vorausgegangene Abänderungsantrag Erfolg hatte oder – wie im entschiedenen Fall – zurückgewiesen wurde.
2. Bindungswirkung bei der Abänderbarkeit eines Vergleichs
Die Abänderung von Unterhaltstiteln stellt die Praxis immer wieder vor Probleme. Es gilt, im erstmaligen Unterhaltsverfahren eine Abänderungssituation mitzudenken. Macht bei der Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels die Präklusionswirkung des § 238 Abs. 2 FamFG Schwierigkeiten bei der Beurteilung, welche Gründe die Abänderung tragen können, so ist bei Unterhaltsvergleichen zu beachten, ob im Fall der Abänderung aus der vergleichsweise getroffenen Unterhaltsregelung Bindungswirkungen folgen und die Abänderung beeinflussen.
Die Abänderbarkeit ist bei einem Vergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten vorzunehmen. Die Änderung richtet sich allein nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 313 BGB. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen.
Deshalb ist vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich der Abänderung generell oder zu einzelnen, den Unterhaltsanspruch bestimmenden Gesichtspunkten getroffen haben.
Dies gilt u.a. auch für eine mögliche Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts.
Bei Vergleichen besteht eine Bindungswirkung nur an die als Geschäftsgrundlage bestimmten Umstände. Werden als Grundlagen nur die Einkommensverhältnisse niedergelegt und zunächst ein unbefristeter Unterhalt vereinbart, kann nicht von einem Ausschluss anderer Abänderungsgründe, zum Beispiel Befristung, Verwirkung oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, ausgegangen werden.
Die Rechtsprechung, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts bei Urteilen/Beschlüssen regelmäßig im Erstverfahren vorzunehmen ist, wenn alle Prüfungskriterien erfüllt und voraussehbar sind, kann nach der Rechtsprechung des BGH auf Vereinbarungen zum Unterhalt nicht übertragen werden. Denn bei Unterhaltsvereinbarungen wollen die Parteien in der Regel erst die weitere Entwicklung abwarten, ohne sich sofort binden zu müssen, Dass man über die Begrenzung oder Befristung des Unterhalts in der Geschäftsgrundlage nichts aufgenommen hat, bedeutet deshalb nicht, dass sie nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, dass man diese Frage offenlassen wollte.
Im entschiedenen Fall stritten die früheren Eheleute nach Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand über die Abänderung eines am 12.10.2016 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. In dessen Nr. 2 hatte sich der Ehemann unter anderem verpflichtet, an die Ehefrau in Abänderung eines am 1.11.2006 geschlossenen Vergleichs einen Unterhalt von 1.200 EUR monatlich zu zahlen, wobei 230 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen. Unter Nr. 3 des Vergleichs hatten sie geregelt, dass der unter Nr. 2 vereinbarte Unterhalt bis zum Renteneintritt der Ehefrau unabänderbar sein sollte.
Diese vergleichsweise Regelung schließt, so das KG, eine Abänderung zur zeitlichen Beschränkung gem. § 1578b Abs. 2 BGB nicht von vornherein aus.
3. Nachträglich geltend gemachter Krankenvorsorgeunterhalt
Hat ein Ehegatte seinen vollen Unterhalt eingeklagt, kann er wegen seines dabei nicht geltend gemachten Vorsorgebedarfs eine Erhöhung der zugesprochenen Unterhaltsrente allenfalls im Wege des Abänderungsantrags erreichen, der erst zulässig ist, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.