BGB § 705 § 730 § 734
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurt. v. 3.2.2016 – XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).
BGH, Beschl. v. 6.3.2024 – XII ZB 159/23 (OLG Celle, AG Peine)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Der Antragsteller macht als mit der Nachtragsverteilung beauftragter früherer Insolvenzverwalter einen Anspruch des geschiedenen Ehemanns der Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldner) auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft gegen die Antragsgegnerin geltend.
[2] Die Antragsgegnerin und der Schuldner waren verheiratet und lebten im Güterstand der Gütertrennung. Bei Eingehung der Ehe war der Schuldner alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T. K. E. GmbH. Kurz bevor er im Jahr 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen sowie – einige Monate später – über sein eigenes Vermögen stellte, gründete die Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin die T. K. A. GmbH und übernahm deren Geschäftsführung. Der Schuldner war bei dieser Gesellschaft ab dem 3.9.2012 zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.950 EUR zuzüglich Spesen als Verkehrsleiter angestellt. Sein Lohn wurde für die Zeit ab Juni 2014 auf monatlich 2.500 EUR brutto erhöht. Die Gewinne der Gesellschaft wurden ebenso wie das Gehalt der Antragsgegnerin und der Lohn des Schuldners auf ein Girokonto der Antragsgegnerin gezahlt, für das der Schuldner bis Dezember 2018 eine Kontovollmacht hatte.
[3] Im Dezember 2018 trennten sich die Ehegatten. Wenig später wurde der monatliche Bruttolohn des Schuldners mit Wirkung ab Februar 2019 auf 7.300 EUR erhöht. Ebenfalls im Februar 2019 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Im September 2019 erklärte die Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners. Das über das Vermögen des Schuldners geführte Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2019 aufgehoben. Im Dezember 2019 veräußerte die Antragsgegnerin die T. K. A. GmbH. Sie blieb dort aber weiterhin als Geschäftsführerin angestellt. Mit Blick auf einen möglichen Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners nach Auflösung einer etwa zwischen den Ehegatten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft mit dem Zweck des gemeinsamen Betriebs der T. K. A. GmbH ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung an und beauftrage den Antragsteller mit deren Durchführung. Dieser macht ausgehend von einem hälftigen Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners einen Teilanspruch in Höhe der Hälfte des Eigenkapitals der GmbH von 826.423,37 EUR gegen die Antragsgegnerin geltend.
[4] Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat nach § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.
[6] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft sei zwischen der Antragsgegnerin und dem Schuldner nicht zustande gekommen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ehegatten das von der GmbH betriebene Unternehmen gemeinsam mit erheblichem beiderseitigem Einsatz aufgebaut hätten. Der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin und der Schuldner ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, denn dem Schuldner sei keine adäquate Vergütung für die von ihm aufgrund des Arbeitsvertrags für die GmbH erbrachten Leistungen gezahlt worden. Von einem Zusammenschluss der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft sei aber deshalb nicht auszugehen, weil die Antragsgegnerin und der Schuldner nicht die Vorstellung gehabt hätten, dass über die GmbH gebildetes Vermögen ihnen beiden habe zustehen sollen und nicht nur der Antragsgegnerin als der formal Berechtigten. Die Gewinne der Gesellschaft und das Geschäftsführergehalt der Antragsgegnerin seien zwar auf deren Girokonto geflossen, für das der Schuldner eine Kontovollmacht besessen habe, so dass diesem die Erträge aus der Gesellschaft in gleicher Weise zur Verfügung gestanden hätten wie der Antragsgegnerin. Die Möglichkeit, auf diese Beträge zuzugreifen, sei dem Schuldner aber nur im Rahmen der gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft eröffnet gewesen. Für eine derartige Teilhabe des Schuldners an den Erträgen der Gesellschaft hätte es der Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft indes nicht bedurft. Auch könne hierin noch kein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender gemeinsamer Zweck gesehen werden. Für eine Vorstellung der Antragsgegnerin und des Schuldners bei Gründung der GmbH, dass das mit der Gesellschaft der Antragsgegnerin aufgebaute Vermögen auch im Fall eines späteren Scheiterns der Ehe und der damit einhergehenden Beendigung der Zusammenarbeit ihnen beiden gleichermaßen zustehen solle, habe der Antragsteller keine hinreichenden...