Gründe: I. [1] Auf den am 3.4.2020 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 16.5.1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.5.1986 bis 31.3.2020; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der Ärzteversorgung bei der Beteiligten zu 1 in Höhe einer Grundversorgung von monatlich 3.515,86 EUR mit einem Ausgleichswert von 1.757,93 EUR und korrespondierendem Kapitalwert von 317.960,05 EUR sowie einer freiwilligen Zusatzversorgung mit einem Kapitalwert von 9.857,80 EUR und einem Ausgleichswert von 4.928,90 EUR. Die Ehefrau erwarb in der Ärzteversorgung ein Anrecht von 18,9218 Steigerungszahlen, entsprechend einem monatlichen Rentenanspruch von 768,29 EUR, mit einem Ausgleichswert von 9,4609 Steigerungszahlen und einem korrespondierenden Kapitalwert von 69.480,85 EUR. Darüber hinaus erwarb sie ein Anrecht in Höhe von mindestens 0,8236 Entgeltpunkten aus einem nicht vollständig geklärten Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem jedenfalls Kindererziehungszeiten bisher unberücksichtigt sind.
[2] Das Familiengericht hat von einem Ausgleich der Anrechte nach § 27 VersAusglG abgesehen, weil die Ehefrau gegen ihre Mitwirkungspflichten bei der Klärung ihres Rentenkontos verstoßen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der abgeänderten Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den Ehegatten ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehe, welches den Versorgungsausgleich grob unbillig mache. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II. [3] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wenngleich ein konkreter Zulassungsgrund weder in der angefochtenen Entscheidung benannt noch ersichtlich ist. Sie ist auch ansonsten zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[4] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Zwischen den Ehegatten bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. Die Ehefrau verfüge über ein geerbtes, für ihre Altersversorgung ausreichendes Vermögen, dessen Wert sie 2011 mit insgesamt 4 Mio. EUR angegeben habe. Darüber hinaus habe sie von dem ehelichen Zugewinn, den allein der Ehemann erwirtschaftet habe, bereits in Form einer Ausgleichszahlung in Höhe von 342.500 EUR zuzüglich eines Miteigentumsanteils an einer Ferienimmobilie profitiert. Auf den Versorgungsausgleich sei sie nicht angewiesen. Ihr stünden eigene Anrechte in der Ärzteversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zu, die sich noch um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erhöhten. Vor allem könne sie ihren Lebensunterhalt im Alter aus ihren weiteren regelmäßigen Einkünften, unter anderem Mieteinnahmen von monatlich 16.500 EUR, und ihrem Vermögen bestreiten.
[5] Demgegenüber verfüge der Ehemann für seinen Altersunterhalt nur über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert – Stand 2011 – von 60.000 EUR sowie einen möglicherweise realisierbaren Verkaufspreis für seine Arztpraxis. Ihm sei auch eine versäumte Altersvorsorge nicht vorzuwerfen, da er während des gemeinsamen Zusammenlebens darauf habe vertrauen dürfen, wegen des vorhandenen Immobilienvermögens der Ehefrau hierauf nicht angewiesen zu sein. Nach Aufhebung der Zugewinngemeinschaft habe er etwa sieben Jahre lang monatlich 5.000 EUR an die Ehefrau zahlen müssen. Er sei daher auf seine ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte voll angewiesen.
[6] 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
[7] a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
[8] aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35 Rn 19 m.w.N.).
[9] Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 Ve...