I. Ehegatteninnengesellschaft mit einer GmbH?
M generierte eine Wertschöpfung durch Mitarbeit, jedoch nicht unmittelbar zugunsten von F, sondern von deren GmbH. Der Bundesgerichtshof spricht das nicht an, und auch Wever geht in seinen Besprechungen nicht darauf ein – zu Recht. Zwar kommt diese Konstellation selten vor. Dennoch ist die Anwendung der Grundsätze zur konkludenten Ehegatteninnengesellschaft auch hier anerkannt, sofern einer der Ehegatten alle Anteile hält und die Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
II. Wirtschaftliche Auswirkungen der Entscheidung:
Besteht – dem Bundesgerichtshof folgend – eine Innengesellschaft nicht, gehen der Insolvenzverwalter, die Gläubiger des M und dieser selbst leer aus. M bleibt pfandlos, das von auch ihm in der Wohlverhaltensphase erwirtschaftete Vermögen in erheblicher Höhe verbleibt allein F.
Im anderen Fall – es liegt eine Innengesellschaft vor – können die Gläubiger nach ihrer Beendigung den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des M gegen F pfänden. Reicht der Anspruch zur Befriedigung aus, verbleibt dem M der Rest, sonst nichts. F behält dinglich das Vermögen und muss den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des M erfüllen. Für F ändert sich also durch die Insolvenz nichts. Vorliegend haben beide Ehegatten gegen eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft plädiert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es darauf nicht ankommt. Das trifft zu, zumal sich beide Ehegatten bei dieser besonderen Konstellation – Beteiligung des Insolvenzverwalters – möglicherweise über eine gleichgerichtete Interessenlage verdeckt einig waren (im Regelfall der direkten Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten liegen kontradiktorische Interessen vor und deshalb auch kontradiktorischer Sachvortrag, Rechtsvortrag und entsprechende Anträge).
III. Vorab zur Rechtslage
Liegt am Ende der Ehe im Vermögen des einen Ehegatten eine Wertschöpfung vor, die der andere – durch Arbeitsleistung oder Vermögensübertragung, hier: Arbeitsleistungen – zugunsten des anderen erzeugt hat, kommen Ansprüche aus konkludenter Ehegatteninnengesellschaft oder familienrechtlichem sui-generis-Vertrag (ehebezogene Zuwendung oder Mitarbeit/Kooperation) in Betracht. Letzteres vor allem, falls ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet (hier: wegen Gütertrennung).
Läge eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft vor (was der BGH vorliegend verneint hat), wäre diese nicht – wie meistens – durch die Trennung im Dezember 2018 beendet worden, sondern erst durch die Kündigung der F im Dezember 2019; die Ehegatten setzten ihre Zusammenarbeit bis dahin fort; das ist möglich und kann im Interesse der Ehegatten liegen.
Läge eine solche Gesellschaft nicht vor, (so der Bundesgerichtshof) käme immer noch ein Anspruch aus familienrechtlichem (sui-generis)-Vertrag in Betracht, weil dessen Geschäftsgrundlage durch die Trennung im Dezember 2018 entfallen war (siehe unten). Die vorübergehend erfolgte Fortsetzung der Kooperation hätte die Voraussetzungen des Kooperationsvertrages nicht (mehr) erfüllt. Darauf ist der BGH nicht eingegangen.
Die seit Langem an der – historisch bedingten und auch insoweit überholten – Gesellschaftslösung geübte Kritik fordert eine Aufgabe dieser Anspruchsgrundlage und favorisiert eine einheitliche Lösung über das Geschäftsgrundlagenmodell; dazu näher am Ende des Beitrags.
Die vorliegende BGH-Entscheidung übt ebenfalls Kritik an der bisherigen Rechtspraxis. Sie setzt aber nicht an der Anspruchsgrundlage an, sondern selektiv an einem bestimmten Gesellschaftszweck. Letztlich wird damit die konkludente Ehegatteninnengesellschaft an sich gestärkt.