Somit kam es auf Folgendes an:
Kann die konkludente Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden, wenn deren Zweck darin besteht, das Vermögen des Unternehmens vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen? Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht grundsätzlich aufgearbeitet, sondern sich lediglich zwischen zwei Auffassungen, konkret: zwei OLG-Entscheidungen, entschieden. Diese widersprechen zwar einander, weisen aber eine wichtige Gemeinsamkeit auf, mit der sie sich wiederum von der nun entschiedenen Sache unterscheiden: die Haftung des Vermögens stand aktuell überhaupt nicht an. Die Strategie der Haftungsvermeidung wurde in "guten Zeiten" für den – bei Selbstständigen nie auszuschließenden späteren Eventualfall – entwickelt.
I. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.3.2004 – 19 U 212/00
Der von seiner Ehefrau getrenntlebende Ehemann (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) verlangte von dieser die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität (§ 1353 BGB). Das Oberlandesgericht wies seine Klage letztlich ab, weil eine Ehegatteninnengesellschaft nicht vorliege und M aus § 1353 BGB zum Nachteilsausgleich verpflichtet sei. Das ist diejenige Entscheidung, auf welche sich der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung vom 6.3.2024 bezieht.
Rechtlich waren sich die Ehegatten auch hier einig, dass sie keine BGB-Gesellschaft gegründet hatten. Unstreitig war in tatsächlicher Hinsicht, dass sie durch die gewählte Konstruktion verhindern wollten, dass die Praxisräume des M im Betriebsvermögen aktiviert würden, um weiter zu verhindern, dass Gläubiger später Zugriff darauf nehmen können.
Die vom BGH im Hinblick auf BGHZ 142, 137 zur konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zuvor zutreffend zusammengefassten Grundsätze wurden vom OLG Frankfurt abgearbeitet und mündeten in die vermeintliche Erkenntnis, die Gläubiger des M hätten in dessen ihm als Innengesellschafter zustehenden Anteil am Gesamthandsvermögen vollstrecken können. Eine Innengesellschaft bildet aber niemals Gesamthandsvermögen, weshalb in dieses auch nicht vollstreckt werden kann. Die OLG-Entscheidung ist insofern rechtlich nicht richtig.
Der Ehemann war zu keinem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten oder sogar insolvent, weder zum Zeitpunkt der fraglichen (abgelehnten) Innengesellschaftsgründung noch irgendwann später.
II. KG, Beschl. v. 6.12.2016 – 18 UF 33/16
Das KG zitierte und folgte dem OLG Hamm in dessen Urt. v. 11.7.2012: das zentrale Motiv für die gewählte Gestaltung, den Gläubigern des einen Ehegatten den Zugriff auf den Vermögenswert zu erschweren, streitet nicht gegen die Beurteilung als Innengesellschaft. Im Gegenteil dient gerade dieses Motiv als Basis für eine Ehegatteninnengesellschaft. Den haftungsrechtlichen Überlegungen lag gerade die Vorstellung der Parteien zu Grunde, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollten. Es würde in den Augen der Gesellschafter jedenfalls eine maßgebliche Erschwernis durch Verschleierung bzw. Geheimhaltung erreicht. Man gehe bei der Begründung des Alleineigentums durch einen Ehegatten (Innengesellschaft) davon aus, dass die Zwangsvollstreckung jedenfalls weniger leicht möglich sein würde als bei einer Außenbeteiligung.
Auch in diesem Fall war der Innengesellschafterehegatte zu keinem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten oder sogar insolvent.