Die beiden vom Bundesgerichtshof genannten Entscheidungen bilden das Meinungsspektrum nicht vollständig ab.
I. BGH, Urt. v. 30.6.1999 – XII ZR 230/96
Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Grunderwerb ausschließlich durch seine finanziellen Beiträge ermöglicht worden sei. Lediglich zum Schutz vor seinen Gläubigern seien die Grundstücke ins Alleineigentum der Beklagten übertragen worden.
Aus den Urteilsgründen: "Das Oberlandesgericht hat die zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Verbindung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft geprüft. Es hätte indes Anlass bestanden, dieser Frage nachzugehen …".
II. BGH, Urt. v. 28.9.2005 – XII ZR 189/02
Der BGH ging auch hier davon aus, dass eine Innengesellschaft auch bzw. gerade dann vorliegen kann, wenn die Vermögensverlagerung aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt.
III. OLG Hamm, Urt. v. 11.7.2012 – 8 UF 192/08
Der Annahme einer Gesellschaft steht … nicht entgegen, dass eine bewusste Vermögensverschiebung aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt (BGH NJW 1999, 2962, 2965); Leitsatz: "Das Motiv, den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf das neue Unternehmen zu erschweren, dient als Basis für eine Ehegatteninnengesellschaft …" (vgl. BGH v. 30.6.1999 – XII ZR 230/96).“
IV. OLG Schleswig, Urt. v. 17.02.2004 – 8 U 3/03
Kommt es in einer solchen Ehe zu Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten, so wird dem als Motiv regelmäßig nicht ein Geben um der Ehe willen zugrunde liegen, sondern die Ursache liegt meist darin, dass etwa der Ehegatte bereits Inhaber des geförderten Unternehmens oder Vermögens ist oder eine Vermögensverlagerung auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. In solchen Fällen liegt der Vermögensverschiebung die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen (vgl. BGH FamRZ 1999, 1580 = NJW 1999, 2962, 2965).
V. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn 1133
Wever wird vom BGH (Rn 16) zur Unterstützung der Entscheidung des OLG Frankfurt mit dem Zusatz "m.w.N." zitiert, ohne zu erwähnen, dass er dort den Meinungsstand mit recht ausführlicher Darstellung auch der abweichenden Auffassung und diese ebenfalls mit weiteren Nachweisen referiert.
VI. Zwischenergebnis
Der Bundesgerichtshof selbst ist bislang davon ausgegangen, dass die Zielvorstellung der haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens nicht gegen, sondern für die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft streitet. Dasselbe gilt für die deutliche Mehrzahl der obergerichtlichen Entscheidungen. Es liegt also eine eindeutige und grundsätzliche Änderung seiner Rechtsprechung vor.