Sie wird im Wesentlichen – abgesehen von übergeordneten Ausführungen allgemeiner Art – auf zwei Gesichtspunkte gestützt.
I. Vorrangiges Arbeitsverhältnis?
Zum einen dürfe, so der BGH zutreffend, keine ausdrückliche Vereinbarung bestehen, welche die fraglichen Beiträge eines Beteiligten zum Gegenstand hat. Beim schwierigen "Aufspüren" des Rechtsgeschäftswillens zur Gründung einer konkludenten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist man – wegen des Fehlens ausdrücklicher gesellschaftlicher Vereinbarungen – auf Indizien angewiesen. Hierzu liegt umfangreiche Rechtsprechung vor. Ein Arbeitsvertrag streitet grundsätzlich gegen eine konkludente Innengesellschaft, weil sich der Rechtsgeschäftswille nur auf einen der beiden fraglichen Verträge richten kann – Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag. Beides schließt sich gegenseitig aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuen Entscheidung hierzu (lediglich) ausgeführt: "Mit tragfähiger Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Ehegatten mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners bewusst die Eingehung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung sowie die damit verbundene Teilhabe des Schuldners an dem zu erwirtschaftenden Vermögen vermieden und eine andere rechtliche Gestaltung – die unternehmerische Betätigung über eine von der Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin gegründete GmbH unter Mitwirkung des Schuldners im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – gewählt haben. Zutreffend hat es dabei ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin und dem Schuldner ausdrücklich gewählte Rechtsgestaltung abgestellt, weil diese keinen Raum für eine daneben begründete Ehegatteninnengesellschaft lässt."
Wenn jedoch kein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegt, also eine nach den übrigen Merkmalen bestehende Innengesellschaft gerade nicht ausgeschlossen ist, kann der Ausschluss nicht aufgrund einer anderen haftungsvermeidenden Konstruktion angenommen werden; deren Existenz und Wirksamkeit wird ja gerade geprüft. Liegt hier eine Selbstbegründung vor?
Ausnahmen vom genannten Grundsatz: Der Bundesgerichtshof weist jetzt selbst auf diese Ausnahme hin und sieht sie als gegeben an: Der vorliegende Fall liege anders als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom 28.9.2005 zugrunde lag. In dem dort entschiedenen Fall hatten die Beteiligten die tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechend den vereinbarten Rechtsbeziehungen gestaltet, sondern der mit geringem Gehalt in dem formal auf seine Ehefrau angemeldeten Unternehmen beschäftigte Ehemann hatte das Unternehmen tatsächlich geführt und die Ehefrau war jedenfalls zunächst einer anderen Beschäftigung nachgegangen. "Demgegenüber haben die Beteiligten im vorliegenden Fall die gewählte rechtliche Konstruktion konsequent umgesetzt, indem sie mit der Gründung einer GmbH durch die Antragsgegnerin und die Mitwirkung des Schuldners im Rahmen eines nicht nur zum Schein geschlossenen Arbeitsverhältnisses bewusst eine dingliche Zuordnung getroffen haben, die eine wirtschaftliche Teilhabe des Schuldners an den erwirtschafteten Erträgen im Grundsatz ausschloss und der Annahme eines stillschweigenden Zusammenschlusses der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft entgegensteht." Die Feststellung "nicht nur zum Schein" wird durch die Tatsachen nicht begründet, sondern durch sie widerlegt:
Was das Arbeitsverhältnis zwischen M und F betrifft – echt oder nur zum Schein – liegt die Entscheidung vom 6.3.2024 im Vergleich zu BGH FamRZ 2006, 607 nicht anders: M lässt sich in der Wohlverhaltensphase mit 1.950 EUR entlohnen, obwohl seine Tätigkeit der F mit 7.300 EUR fast das 4-fache Wert ist (Die Gehaltserhöhung erfolgte ohne festgestellte sachliche Veranlassung unmittelbar nach der Restschuldbefreiung!) und innerhalb weniger Jahre ein Eigenkapital von über 1.650.000 EUR erwirtschaftet wurde.
Der Bundesgerichtshof hat gerade in dem von ihm hier zitierten Urt. v. 28.9.2005 entschieden, dass der dem Ehemann in lediglich inadäquater Höhe ausgezahlte Lohn für dessen Mitarbeit nicht gegen eine Innengesellschaft stritt: Der abgeschlossene Arbeitsvertrag stünde zu der konkludent vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft "nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt." Ein Arbeitsvertrag muss einem objektiven Drittvergleich standhalten, um kein Scheingeschäft zu sein. Er schließt eine Gesellschaft dann nicht aus, wenn der betreffende Ehegatte für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vergütet worden ist, tatsächlich aber Geschäftsführer war. Eine analoge Diskrepanz liegt auch hier vor.
Hier liegt nahe, wenn nicht auf der Hand: M als leitender Angestellter hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die GmbH der F binnen kurzer Zeit ein Eigenkapital von über 1650000 EUR erwirtschaftete, er dafür aber nur knapp über der Pfändungsfreigrenze entlohnt wurde.
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