Übergeordnete Gesichtspunkte im Nebengüterrecht incl. des sui-generis-Vertrages
Die neue Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich auf das gesamte sog. Nebengüterrecht auswirken: diese Grundsätze müssten evtl. auch für den sui-generis-Vertrag mit seinen Unterfällen des Vertrages über eine ehebezogene Zuwendung und des Vertrages über eine eheliche Kooperation übernommen werden, sofern die Begründung des Bundesgerichtshofs sachlich auch insofern Geltung beansprucht.
Diese Erweiterung des Blicks ist veranlasst, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bereits selbst auf seine Rechtsprechung verweist, eine Innengesellschaft ablehnend, aber eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung für möglich haltend: die formal-dingliche Alleinberechtigung der Lebensgemeinschafterin sei vom Partner bewusst akzeptiert worden, um das Haus im Fall einer Insolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Daher könne nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. "Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben". Der Bundesgerichtshof begründet vorliegend nicht, weshalb er einerseits auf diese Entscheidung verweist, sich mit dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag aber nicht weiter befasst, wenn er die Innengesellschaft (auch hier) ablehnt.
Auch hier bestehen, was die haftungsgünstigere Gestaltung betrifft, verschiedene Auffassungen, aber mit gleicher Tendenz incl. der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
I. Zustimmende Entscheidungen
Bundesgerichtshof: BGHZ 142, 137, 148; FamRZ 1989, 599; 1990, 600, 601; 1997, 933.
Obergerichte: OLG Brandenburg, Urt. v. 17.12.2008 – 13 U 17/08; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 945; NJW-RR 2003, 1513; OLG Hamm FamRZ 2001, 1075; Urt. v. 21.9.2010 – I-25 U 58/08, juris; OLG Hamm, Urt. v. 12.10.2010 25 – U 58/08, juris.
II. Modifiziert zustimmende Entscheidungen
Weder voraussetzungslose Möglichkeit der Gestaltung zur haftungsgünstigeren Organisation noch kategorische Ablehnung, sondern: Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz, denn auch juristischen Laien sei bekannt, dass die Übertragung des Vermögens innerhalb der gesetzlichen Fristen, also erst nach Ausbruch der wirtschaftlichen Krise auf die Ehefrau eines der klassischen Mittel darstellt, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dass ein Vermögenstransfer auf der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, die die Unentgeltlichkeit im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt. Aus den Leitsätzen des OLG Koblenz: “Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG) erfordert nur bedingten Vorsatz … Dass der begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, kann bereits dadurch hinreichend indiziert sein, dass das Rechtsgeschäft völlig interessenwidrig (!) erscheint (hier: Übertragung des hälftigen Anteils an einem Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bei zerrütteter Ehe).
III. Kategorisch ablehnende Entscheidungen liegen nicht vor
Der Unterschied zwischen der Innengesellschaft und dem sui-generis-Vertrag – hier in der Ausprägung des Kooperationsvertrages – liegt darin, dass, um einen schuldrechtlichen Anspruch zu erhalten, letzterer nicht gekündigt werden muss, sondern eine Geschäftsgrundlage hat, die (i.d.R. mit der Trennung) wegfällt, was zur Fälligkeit des Anspruchs führt. Diese erfolgte hier 2018. Kurz darauf erhielt M die Restschuldbefreiung und plötzlich ein angemessenes Gehalt und es gab nach dem Ehescheitern ohnehin kein Familienvermögen mehr, welches man für die Zukunft haftungsmäßig günstiger hätte organisieren können. M (bzw. der Insolvenzverwalter) hätte einen pfändbaren Anspruch aus dem von ihm erwirtschafteten "abgeschriebenen" Wert der T. K. A. GmbH per Ende 2018 gehabt, was von ihm noch hätte ermittelt und vorgetragen werden können; die Tatsachen zum Anspruchsgrund standen fest. Darauf ist der Bundesgerichtshof nicht eingegangen.