Dieser Fall zeigt erneut auf, dass sich die familienrechtsfremde Rechtskonstruktion der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zur Lösung güterrechtlicher Probleme nicht eignet.
Eine Lösung über den sui-generis-Vertrag ist möglich sowie einfacher und überzeugender.
Die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstages hat bereits eine übergeordnete Geschäftsgrundlagenlösung und deren Übernahme in das 4. Buch des Familienrechts vorgeschlagen.[72] Wever hat darauf hingewiesen, dass sich das Bundesjustizministerium aktuell damit befasst.[73] Die weitere Entwicklung ist nach wie vor mit Hoffnung und Spannung abzuwarten.
Autor: Dr. Thomas Herr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht i.R., Kassel
FF, S. 295 - 304
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