BGH entscheidet zum Nachteil der Gläubiger von Ehegatten
Einführung
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6.3.2024 (XII ZB 159/23) befasst sich nach längerer Pause mit Grundsatzfragen zum Nebengüterrecht, insbesondere der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft – im Rahmen der rechtsbeschwerderechtlichen Möglichkeiten: Die Auslegung tatsächlicher Vorgänge mit evtl. rechtsgeschäftlicher Qualität obliege dem Tatrichter und sei in der Rechtsbeschwerde nur darauf überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungsregeln oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Vor diesem Hintergrund – und nur vor ihm – hat der BGH die Begründung des Oberlandesgerichts als "tragfähig" bestätigt: (qualifizierte) Verstöße der genannten Art wurden vom BGH nicht gesehen, und nur darauf kam es an. Aus anwaltlicher Sicht gibt die Entscheidung aber Anlass, den Sachverhalt insgesamt auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen in den Blick zu nehmen. Sie weist im Anwendungsbereich gravierende Divergenzen zu früherer BGH-Rechtsprechung auf und verhält sich nicht über die Anspruchskonkurrenz zum familienrechtlichen Kooperationsvertrag.
M und F waren in Gütertrennung verheiratet. Bei der Eheschließung war M alleiniger Gesellschafter der T. K. E. GmbH. 2012 gründete F die T. K. A. GmbH als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und stellte M in leitender Position zu einem Gehalt von zunächst 1.950 EUR, später 2.500 EUR brutto ein, jeweils zuzüglich Spesen. Kurz nach Gründung der letztgenannten Gesellschaft stellte M zwei Insolvenzanträge, über das Vermögen seiner GmbH und über sein eigenes. Die neue GmbH der F erzielte erhebliche Gewinne, die auf ein Girokonto der F eingezahlt wurden, ebenso die Gehälter beider Ehegatten. F hatte M für dieses Konto eine Vollmacht erteilt.
Die Ehegatten trennten sich im Dezember 2018. Im Februar 2019, als M die Restschuldbefreiung erhielt, wurde das Gehalt des M – ohne festgestellte sachliche Veranlassung – auf 7.300 EUR erhöht. F kündigte ihm im September 2019 und veräußerte ihre GmbH, wobei sie Geschäftsführerin blieb.
Der Insolvenzverwalter machte 2022 gegen F nachträglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 826.423,37 EUR (des halben Eigenkapitals der T. K. A. GmbH) geltend und plädierte – durch alle drei Instanzen erfolglos – auf den Abschluss einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft.
A. Vorbemerkung
I. Ehegatteninnengesellschaft mit einer GmbH?
M generierte eine Wertschöpfung durch Mitarbeit, jedoch nicht unmittelbar zugunsten von F, sondern von deren GmbH. Der Bundesgerichtshof spricht das nicht an, und auch Wever geht in seinen Besprechungen nicht darauf ein – zu Recht. Zwar kommt diese Konstellation selten vor. Dennoch ist die Anwendung der Grundsätze zur konkludenten Ehegatteninnengesellschaft auch hier anerkannt, sofern einer der Ehegatten alle Anteile hält und die Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
II. Wirtschaftliche Auswirkungen der Entscheidung:
Besteht – dem Bundesgerichtshof folgend – eine Innengesellschaft nicht, gehen der Insolvenzverwalter, die Gläubiger des M und dieser selbst leer aus. M bleibt pfandlos, das von auch ihm in der Wohlverhaltensphase erwirtschaftete Vermögen in erheblicher Höhe verbleibt allein F.
Im anderen Fall – es liegt eine Innengesellschaft vor – können die Gläubiger nach ihrer Beendigung den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des M gegen F pfänden. Reicht der Anspruch zur Befriedigung aus, verbleibt dem M der Rest, sonst nichts. F behält dinglich das Vermögen und muss den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des M erfüllen. Für F ändert sich also durch die Insolvenz nichts. Vorliegend haben beide Ehegatten gegen eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft plädiert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es darauf nicht ankommt. Das trifft zu, zumal sich beide Ehegatten bei dieser besonderen Konstellation – Beteiligung des Insolvenzverwalters – möglicherweise über eine gleichgerichtete Interessenlage verdeckt einig waren (im Regelfall der direkten Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten liegen kontradiktorische Interessen vor und deshalb auch kontradiktorischer Sachvortrag, Rechtsvortrag und entsprechende Anträge).