Zunächst kann auf die Ausführungen unter 1 verwiesen werden.
a) Ausgangslage
Im notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten enthalten. Die Oberlandesgerichte haben sich zuletzt für die Zeit ab 2023, dabei auf einen einheitlichen Wohnbedarf von 520 EUR geeinigt. Ab 2024 ergibt sich ein notwendiger Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige von 1.200 EUR und für Erwerbstätige in Höhe von 1.450 EUR.
Für 2024:
|
nicht erwerbstätig |
Erwerbstätig |
Regelbedarf 563 EUR + 10 % |
620 EUR |
620 EUR |
Angemessene Versicherungen |
30 EUR |
30 EUR |
Freibetrag für Erwerbstätige |
0 EUR |
250 EUR |
Wohnkosten warm |
520 EUR |
520 EUR |
Puffer 30 Euro |
30 EUR |
30 EUR |
Selbstbehalt |
1.200 EUR |
1.450 EUR |
Dabei hat Konsens darüber bestanden, dass die Wohnkosten bundesweit nicht einheitlich sind und von Region zu Region variieren. Um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und der Leitlinien zu ermöglichen, hat man sich trotzdem auf einen einheitlichen Wohnbedarf geeinigt, allerdings vor dem Hintergrund, dass eine Anhebung durchaus im Einzelfall gerechtfertigt sein kann (vgl. Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle: "Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind" sowie z.B. Nr. 21.5.2. SüdL).
Maßstab hierfür könnten beispielsweise die von den Jobcentern als angemessen angesehenen Wohnkosten sein (vgl. https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien).
Der angemessene Selbstbehalt wurde auf der Basis der obigen Überlegungen auf 1.750 EUR (ohne Differenzierung) erhöht, wobei Wohnkosten in Höhe von 650 EUR enthalten sind.
Eine Änderung bzw. Ergänzung der bisherigen Anpassungsklausel zu den Wohnkosten erfolgt nicht, also weder eine Konkretisierung der Angemessenheit nach den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, noch eine Bestimmung, dass bei geringen Wohnkosten der Selbstbehalt herabgesetzt werden kann. Argument: Wenn Wohnkosten nicht geändert werden, bedarf es keiner Ergänzung der Klausel, im Übrigen bleibt gesetzgeberische Lösung abzuwarten, für ein Übergangsjahr ist eine Neuregelung nicht erforderlich.
b) Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums
Das Bundesjustizministerium sieht Reformbedarf hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts, weil die Höhe des Betrags dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, sondern allein der Düsseldorfer Tabelle. Der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltsschuldner soll daher künftig im BGB geregelt werden, wie schon der Mindestunterhalt (§ 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung). Der notwendige Selbstbehalt ist spiegelbildlich der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner zum Leben verbleiben muss.
Die jeweilige Höhe soll durch Rechtsverordnung alle zwei Jahre geregelt werden. Die angemessenen Wohnkosten sollen durch einen Bezug auf die Regelung zum Wohngeldgesetz erfolgen. Zudem soll in § 1603 Abs. 2 BGB klarstellend aufgenommen werden, dass dem Verpflichteten der notwendige Selbstbehalt verbleiben muss.
Ob eine gesetzliche Verankerung des notwendigen Selbstbehalts tatsächlich erfolgen muss und sinnvoll ist, ist fraglich. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Praxistauglichkeit der vollständigen Übernahme der Regelungen des Wohngeldgesetzes [WoGG]. Durch die dort zugrunde gelegten sieben Gruppen besteht die Gefahr der Unübersichtlichkeit des notwendigen Selbstbehalts. Dies gilt vor allem in großen Oberlandesgerichtsbezirken wie Hamm und München, in denen alle sieben Stufen vorkommen dürften. Zudem dürfte auch nach der gesetzlichen Regelung im konkreten Einzelfall noch eine Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Wohnung angezeigt sein.