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FF 07+08/2024, Wohnwert und Wohnbedarf, insbesondere bei ... / a) Höhe des anzusetzenden Einkommens bei Nutzung im Falle des Miteigentums oder Alleineigentums des aus der Wohnung weichenden Ehegatten

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Unterhaltsrechtlich ist zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Allein- oder Miteigentümer-Nutzungsansprüche nach Scheitern der Ehe kommen in Betracht, werden aber durch die besonderen Vorschriften des Eherechts überlagert.[28]

[28] Niepmann/Kerscher, a.a.O., Rn 869.

aa) Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens der Beteiligten hat der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, und zwar auch bei einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung.[29] Diese Vorschrift gilt, wenn der ausgezogene Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der Immobilie ist, aber auch bei Miteigentum der Ehegatten. Der weichende Miteigentümer kann eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als Spezialvorschrift zu §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 beziehungsweise § 745 Abs. 2 BGB verlangen.[30]

Die Nutzungsvergütung ist zu zahlen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht, wobei die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute und die bisherige Lebensgestaltung zu berücksichtigen sind.[31] Bedeutsam ist, wie hoch die Hauslasten sind, wer sie zu tragen hat.[32] Eine Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht zu zahlen, wenn die Hauslasten oder auch der Mietzins/Wohnwert bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurden.[33]

[29] BGH FamRZ 2006, 930 m. Anm. Brudermüller, FamRZ 2006, 934 = NJW 2006, 2988.
[30] Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1361b Rn 20 m.w.N.; BGH FamRZ 2017, 693 Rn 36.
[31] OLG Hamm FamRZ 2011, 481 und 892.
[32] OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1981, 1982.
[33] BGH FamRZ 1993, 676, 677 f.

bb) Nachehelicher Unterhalt

Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe kann sich ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, da § 156...

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