Unterhaltsrechtlich ist zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Allein- oder Miteigentümer-Nutzungsansprüche nach Scheitern der Ehe kommen in Betracht, werden aber durch die besonderen Vorschriften des Eherechts überlagert.
aa) Trennungsunterhalt
Während des Getrenntlebens der Beteiligten hat der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, und zwar auch bei einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung. Diese Vorschrift gilt, wenn der ausgezogene Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der Immobilie ist, aber auch bei Miteigentum der Ehegatten. Der weichende Miteigentümer kann eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als Spezialvorschrift zu §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 beziehungsweise § 745 Abs. 2 BGB verlangen.
Die Nutzungsvergütung ist zu zahlen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht, wobei die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute und die bisherige Lebensgestaltung zu berücksichtigen sind. Bedeutsam ist, wie hoch die Hauslasten sind, wer sie zu tragen hat. Eine Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht zu zahlen, wenn die Hauslasten oder auch der Mietzins/Wohnwert bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurden.
bb) Nachehelicher Unterhalt
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe kann sich ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, da § 1568a BGB einen solchen nicht gewährt.
Der Alleineigentümer, der die Ehewohnung verlassen hat, hat gegen den anderen einen Anspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB.
Sind die Eheleute Miteigentümer der Immobilie, greifen die Regelungen des Miteigentums, §§ 741 ff. BGB. Nutzt ein Ehegatte aufgrund der Überlassung nach § 1568a BGB oder aufgrund eines Einvernehmens der Eheleute die Immobilie allein, kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach § 745 Abs. 2 BGB in Betracht.
Die Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB kann darin liegen, dass der die gemeinschaftliche Immobilie allein bewohnende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung an den anderen zahlt. Sie kann verlangt werden, wenn sie "dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen" entspricht.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten, der den Wohnwert – ggf. unter Abzug der Belastungen – als Einkommen einbezogen hat, so ist diese Regelung als angemessener Ausgleich anzusehen. Für ein Nutzungsentgelt, das zumindest teilweise den Bedarf des Ausgezogenen decken würde, ist kein Raum. Entsprechendes gilt, wenn der ausgezogene Ehegatte erstmals Unterhalt verlangt. Der das Haus allein nutzende Unterhaltsverpflichtete kann ihn nicht darauf verweisen, zur Bedarfsdeckung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Ist allerdings ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bereits geltend gemacht, ist er entstanden und bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen.
cc) Beispiel
A und B werden geschieden sich – A hat ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3.500 EUR, B ein solches in Höhe von 1.500 EUR. A zahlt für die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung (objektiver Mietwert: 1.000 EUR) – 300 EUR Zinsen und 100 EUR Tilgung.
a) A bleibt in der Wohnung
Der objektive Wohnwert von 1.000 EUR wird gekürzt um den von A geleisteten Zins und Tilgung, somit auf 1.000 EUR – 400 EUR = 600 EUR.
Bedarf: ½ × (9/10 × 3.500 EUR + 600 EUR + 9/10 × 1.500 EUR) = 2.550 EUR
Höhe: 2.550 EUR – 1.350 EUR = 1.200 EUR
B erhält 1.200 EUR Ehegattenunterhalt und hat ein Eigeneinkommen von 1.500 EUR, mithin also 2.700 EUR zur Verfügung.
b) A bleibt in der Wohnung – zahlt allerdings eine Nutzungsentschädigung von 500 EUR an B
Der Wohnwert beträgt wegen der Nutzungsentschädigung lediglich 500 EUR (beim Bedarf gemindert um Zins und Tilgung von 400 EUR), die weiteren 500 EUR Nutzungsentschädigung, die an B gezahlt werden, stellen das Surrogat für den Wohnwert dar.
Bedarf: ½ × (9/10 × 3.500 EUR + 100 EUR [Wohnwert] + 9/10 × 1.500 EUR + 500 EUR [Nutzungsentschädigung]) = 2.550 EUR
Höhe: 2.550 EUR – (1.350 EUR + 500 EUR [Nutzungsentschädigung]) = 700 EUR
B erhält 700 EUR Ehegattenunterhalt sowie 500 EUR Nutzungsentschädigung und hat ein Eigene...