Lebt der Pflichtige in dem ehemals gemeinsamen Familienheim, ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum vor und nach dem endgültigen Scheitern der Ehe. Nach dem Auszug eines Ehegatten kommt der Wohnwert der Immobilie nur noch eingeschränkt zum Tragen, denn der dem Ehegatten zuzuschreibende Nutzungsvorteil wird nach dessen Auszug nicht mehr gezogen, es entsteht sogenanntes "totes Kapital". Es hat bei der Bestimmung des Wohnwertes außer Acht zu bleiben, solange noch mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden kann, damit diese nicht durch die frühzeitige Verwertung der Ehewohnung erschwert wird. Den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns hatte die Rechtsprechung zunächst gleichgesetzt mit demjenigen der Rechtskraft der Ehescheidung. Nunmehr stellt der BGH ab auf die Zustellung des Scheidungsantrages und hält sogar einen früheren Zeitpunkt für denkbar, z.B., wenn die Eheleute ihre Vermögensverhältnisse endgültig auseinandergesetzt haben.
Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (angemessener Wohnwert), wobei Korrekturen aus Gründen der Billigkeit möglich sind.
Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe ist der objektive Wohnwert anzusetzen, dieser entspricht der objektiven Marktmiete. Darüber hinaus ist die Immobilie als allgemeiner Vermögenswert zu betrachten, so dass der Schuldner verpflichtet ist, sie möglichst ertragreich zu nutzen oder zu verwerten. Er hat dabei wegen des endgültigen Scheiterns der Ehe keine Veranlassung mehr, die zu große Wohnung oder das zu große Haus zu behalten. Der Ehegatte hat sich dementsprechend den objektiven Wohnwert zurechnen zu lassen; andernfalls ist er unterhaltsrechtlich verpflichtet, die von ihm nicht genutzten Teile zu vermieten, so dass der Erlös aus der Teilvermietung und der tatsächliche Nutzungsvorteil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen, die Immobilie insgesamt zu vermieten oder zu veräußern.
(1) Abzugsposten vom Wohnwert
2.1.1.1.1.1 (aa) Hauslasten
Alle Kosten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bleiben bei der Ermittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts außer Betracht. Abziehen von der Nettomiete kann der Eigentümer nur die ihm als Eigentümer entstehenden und nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten (Hauslasten). Dies sind diejenigen Kosten, die der Eigentümer einer Immobilie zu tragen hat, nicht aber der Mieter. Denn der unterhaltsrechtliche Wohnwert entspricht den Kosten, die der Eigentümer gegenüber dem Mieter erspart. Dementsprechend sind vom Wohnwert weder die verbrauchsabhängigen (z.B. Strom, Wasser oder Müllabfuhr) noch – die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BetrkVO] und die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung [§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BetrkVO]) abzusetzen. Maßstab für die Berücksichtigungsfähigkeit sind vielmehr § 556 Abs. 1 S. 2 und § 556 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit der BetriebskostenVO. Abzusetzen sind allerdings die nicht umlagefähigen (§ 1 Abs. 2 BetrkVO) Kosten der Verwaltung sowie die Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit des Hauses und damit zum Erhalt des Gebrauchswertes erforderlich sind. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Korrektur unter Angemessenheitsgesichtspunkten.