1. Ausgangspunkt
Die Kosten für Unterkunft und Wohnung gehören zum allgemeinen Lebensbedarf (§§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1610 Abs. 2 BGB), nicht anders als die Kosten für Ernährung und Kleidung. Nach diesem Ausgangspunkt kann die konkrete Höhe der Miete für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich keine Rolle spielen. Wie der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Unterhalt verbraucht, ob er besonderen Wert auf Kleidung, Essen oder Wohnung legt, ist seine Sache. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner die ihm verbleibenden Mittel anders nutzt.
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass mietfreies Wohnen die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst und deshalb nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon, ob das Kind in einer dem betreuenden Elternteil oder von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung gestellten Wohnung lebt, ist die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen. Dieser Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.
Beim Zusammenleben mit einem Partner kommt dagegen nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Ersparnis aus einer gemeinsamen Lebensführung mit einem leistungsfähigen Partner in Betracht. Die Ersparnis wird in Anlehnung an die Kürzung der sozialhilferechtlichen Regelbeträge bei einer Bedarfsgemeinschaft mit 10 % pro Ehegatten bemessen.
2. Kindesunterhalt
a) Ausgangspunkt
Grundsätzlich ist der Wohnbedarf eines Kindes in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle mit einkalkuliert und wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert.
Bei besonders hohen Einkommensverhältnissen kann jedoch ein darüber hinaus-gehender Wohnbedarf bestehen (erhöhter Wohnbedarf). Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der folglich – jedenfalls grundsätzlich – allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten (20 % des Tabellenbetrags).
Da ein minderjähriges Kind neben seinem Kinderzimmer auch die weiteren Räume der Wohnung mitbenutzt, kann sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel regelmäßig nicht konkret beziffert, sondern nur im Wege der tatrichterlichen Schätzung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 287 ZPO) bewertet werden. Diese ist rechtsbeschwerderechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird dabei wird eine tatrichterliche Schätzung, die sich bei einem Zweipersonenhaushalt zwischen der nach dem 14. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2024, dort unter 5.1.3, als angemessen angesehenen Wohnfläche von 12 m² für ein Kind (S. 12) und einer Obergrenze von 50 % der tatsächlichen Wohnfläche bewegt, regelmäßig keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnen.
Dabei wird regelmäßig die Zuweisung e...