Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Die Parteien schlossen am 15.8.1992 die Ehe, aus der ein am 28.10.1992 geborener Sohn hervorgegangen ist. Am 14.8.1992 – einen Tag vor der Eheschließung – hatten die Parteien einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Außerdem hatten sich die Parteien auf Verlangen des Antragstellers (Ehemann, geb. 12.5.1961) verpflichtet, Untersuchungen vornehmen zu lassen um festzustellen, ob der Ehemann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des noch ungeborenen Kindes sei. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 1.3.1961) ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind einer ganztägigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bedürfte, sollte die Ehefrau verpflichtet sein, ihre ursprüngliche oder eine andere berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auf Unterhalt für den Scheidungsfall hatten die Parteien wechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuende Ehegatte Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle solange verlangen können, bis die ganztätige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich sei und der betreuende Ehegatte eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne.
Der Abschluss des Ehevertrags war für den Ehemann Voraussetzung der Eheschließung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann Assistenzarzt; er ist Facharzt für Kardiologie. Die Ehefrau hatte bei Abschluss des Ehevertrags ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber keine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb von 1989 bis zur Geburt des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im Erziehungsurlaub. Danach bezog sie Arbeitslosengeld und übernahm ab 1999 Krankheitsvertretungen im Lehramt. Seit dem 5.9.2002 ist sie Beamtin (Studienassessorin) auf Probe.
Auf den am 29.7.2003 zugestellten Antrag hat das AG – Familiengericht – die Ehe durch Verbundurteil vom 14.10.2004 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 22.1.2005). Das AG hat den Ehevertrag für unwirksam angesehen. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte zu 1., im Folgenden Ärzteversorgung) durch Realteilung für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,50 EUR, bezogen auf den 30.6.2003, begründet hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 3., im Folgenden VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2., im Folgenden DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,73 EUR, bezogen auf den 30.6.2003, begründet.
Nach den vom AG eingeholten Auskünften hat der Ehemann in der Ehezeit (1.8.1992 bis 30.6.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte bei der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 772,28 EUR erworben, außerdem Anrechte bei der VBL in Höhe von monatlich 305,65 EUR, jeweils bezogen auf den 30.6.2003. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der DRV Bund gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,41 EUR erworben, außerdem beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Beteiligte zu 4., im Folgenden Landesamt) eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 103,28 DM, jeweils bezogen auf den 30.6.2003.
Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, der Versorgungsausgleich sei durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Das OLG ist – wie auch schon das AG – davon ausgegangen, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag insgesamt nichtig ist.
Bereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwangerschaft der Ehefrau indiziere deren gegenüber dem Ehemann schwächere Verhandlungsposition. Hinzu komme, dass der Ehemann den Vertrag, dessen Abschluss für ihn Bedingung der Eheschließung gewesen sei, einseitig entworfen und dem Notar zur Überarbeitung übergeben habe. Der zeitliche Ablauf (Ausarbeitung des Vertrags wenige Wochen vor der Eheschließung; Notartermin am Vortag der Eheschließung) und die Zweifel des Ehemannes an seiner Vaterschaft hinsichtlich des von der Ehefrau erwarteten Kindes seien ebenfalls geeignet gewesen, Druck auf die Ehefrau auszuüben.
Inhaltlich sei der Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gegenüber der gesetzlichen Regelung deutlich eingeschränkt worden; im Übrigen habe die Ehefrau auf nachehelichen Unterha...