Gegen den Festsetzungsbeschluss findet nach § 253 FamFG (grundsätzlich) die Beschwerde statt, § 256 Satz 1 FamFG. Insoweit gelten die Anforderungen nach den §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde steht beiden Parteien zu. Auch wenn in § 252 Abs. 1 Abs. 1 FamFG steht "der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen …", kann auch der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben, wenn er beschwert ist. Das ist z.B. der Fall, wenn im Festsetzungsbeschluss Unterhaltszeiträume nicht berücksichtigt wurden oder der Unterhalt wegen des falsch berechneten Kindergeldes zu niedrig festgesetzt wurde.
Im Fall der Teilrückweisung des Festsetzungsantrages besteht die Gefahr, dass die Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses durch den Familienrichter (auf eine Erinnerung des Antragstellers) und durch das OLG (auf eine Beschwerde des Antragsgegners) zu widersprechenden Entscheidungen führt. In diesen Fällen ist daher eine Zusammenführung der Entscheidungskompetenz geboten, so dass der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 256 FamFG gegen den teilweise erlassenen Festsetzungsbeschluss Beschwerde einlegen kann.
Allerdings können die Beteiligten mit der Beschwerde nur die in dieser Vorschrift abschließend bezeichneten Einwendungen geltend machen. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts ist beschränkt. Er bezieht sich nur auf die folgenden Einwendungen:
- die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
- eine fehlerhafte Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG),
- die Zurückweisung von zulässig erhobenen Einwendungen (§ 252 Abs. 2 FamFG) sowie
- eine unrichtige Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind.
Allerdings können begründete Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2 FamFG, z.B. der Erfüllungseinwand, nicht erstmalig im Beschwerdeverfahren erhoben werden, § 256 Satz 2 FamFG, d.h. den Erfüllungseinwand kann der Beschwerdeführer nur noch dann erheben, wenn er bereits in erster Instanz erklärt hatte, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet hatte (§ 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG), weiter muss er bereits vor dem Amtsgericht erklärt haben, inwieweit er in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hat (§ 252 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Äußert sich der Unterhaltsschuldner im VV zur Festsetzung von Unterhalt hierzu nicht, ist er im Beschwerdeverfahren mit der Einwendung ausgeschlossen. Das dient der beschleunigten Erwirkung eines Unterhaltstitels. Damit hat der Gesetzgeber die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch noch in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen vorgebracht werden können, negativ entschieden. Deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers, der Unterhaltsfestesetzung im VV begehrt hat, nach § 256 FamFG unzulässig, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erstmals rückständigen Unterhalt geltend macht.
Da der Beschl. v. Rechtspfleger erlassen wurde, ist das Rechtsmittel zunächst die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 RpflG. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem Familienrichter der zuständigen Abteilung vor. Der entscheidet über sie abschließend. Ansonsten legt er sie dem Beschwerdegericht vor.