Erhebt der Antragsgegner fristgerecht Einwendungen, so kann er nur die in § 252 FamFG bezeichneten Einwendungen geltend machen. Die möglichen Einwendungen des Antragsgegners beziehen sich auf die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG, auf den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, auf die Höhe des Unterhalts gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG, auf die Veranlassung zur Stellung des Antrags nach § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG und auf den Einwand der Erfüllung und der mangelnden Leistungsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 FamFG bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen erhoben werden können § 252 Abs. 3 FamFG.
a) Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG
Die Einwendungen nach § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 c FamFG überprüft der Rechtspfleger inhaltlich auf ihre Begründetheit. Statthaft ist der Einwand, nicht Vater des unterhaltsbedürftigen Kindes zu sein. Denn damit wendet er sich gegen das VV gem. den §§ 250 Abs. 1 Nr. 8, 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Statthaft ist ferner der Einwand, das Kind sei nicht mehr minderjährig oder das Kind lebe mit dem Antragsgegner in einem Haushalt zusammen oder der beantragte Unterhaltsbetrag übersteige das 1,2-Fache des Mindestunterhalts oder die in § 1613 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen lägen nicht vor oder der Unterhalt sei nicht korrekt auf der Grundlage des Mindestunterhalts berechnet worden, weil z.B. ein falsches Alter des Kindes angegeben worden sei oder der Antragsgegner habe bislang zur Antragstellung keine Veranlassung gegeben oder die vom Gericht angekündigte Unterhaltsfestsetzung gehe über den Antrag hinaus. Hingegen ist das Vorbringen des Unterhaltsschuldners, er habe bereits eine abweichende außergerichtliche Vereinbarung getroffen, keine Einwendung gegen die Höhe i.S.d. § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG. Das VV ist für die Prüfung außergerichtlicher Vereinbarungen nicht geeignet. Denn sie verlangen eine erweiterte Sachprüfung.
Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG weist das Gericht zurück, wenn sie unbegründet sind, solche i.S.v. § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, wenn sie unbegründet erscheinen, § 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Bestreitet daher der Antragsgegner im VV den Zugang des Auskunftsersuchens oder der Mahnung (Einwendung i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), dann kann das Bestreiten nach § 252 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FamFG nicht nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Rechtspfleger vom fehlenden Zugang überzeugt ist, sondern bereits dann, wenn der Rechtspfleger den fehlenden Zugang für unwahrscheinlich hält. Derartige Einwendungen hindern die Unterhaltsfestsetzung nicht.
Dagegen stehen begründete Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG der Unterhaltsfestsetzung entgegen. Ist das der Fall, teilt der Rechtspfleger das dem Antragsteller mit, § 254 Satz 1 FamFG. Hat sich der Antragsgegner zur Unterhaltszahlung eines Teilbetrages verpflichtet, erlässt der Rechtspfleger einen entsprechenden Teilfestsetzungsbeschluss, § 254 Satz 2 FamFG. Dieser Beschluss enthält keine Kostenentscheidung und keine Kostenfestsetzung. Die Kostenentscheidung bleibt gem. § 255 Abs. 5 FamFG der im streitigen Verfahren ergehenden Entscheidung vorbehalten. Kommt es nicht zu einem streitigen Verfahren, ergeht auf Antrag eine isolierte Kostenentscheidung. Im Übrigen bleiben begründete oder begründet erscheinende Einwendungen des Antragsgegners dem streitigen Verfahren vorbehalten, das auf Antrag einer Partei durchgeführt wird, § 255 FamFG.
b) Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG
Einwendungen nach § 252 Abs. 2 ZPO sind solche, die nach materiellem Recht gegen den Unterhaltsanspruch bestehen können. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zu einer Unterhaltsleistung bereit ist und sich entsprechend verpflichtet, § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Im Einzelnen gehören hierzu der Einwand der Erfüllung, § 252 Abs. 2, Satz 2 FamFG und der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG.
Bei dem Einwand der eingeschränkten Leistungsunfähigkeit, § 252 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft gem. § 252 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1–3 FamFG zu erteilen, ansonsten ist seine Einwendung rechtlich nicht zulässig. Er muss daher den eingeführten Vordruck ausgefüllt vorlegen. Er ist gezwungen, im Vordruck seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Der im Ausland lebende Pflichtige kann nach § 252 Abs. 2 FamFG die angeforderten Einkommensunterlagen in der jeweiligen Landessprache übersenden, soweit vom Gericht nicht ausdrücklich angefordert wurde, dass die...