Die Einwendungen nach § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 c FamFG überprüft der Rechtspfleger inhaltlich auf ihre Begründetheit. Statthaft ist der Einwand, nicht Vater des unterhaltsbedürftigen Kindes zu sein. Denn damit wendet er sich gegen das VV gem. den §§ 250 Abs. 1 Nr. 8, 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Statthaft ist ferner der Einwand, das Kind sei nicht mehr minderjährig oder das Kind lebe mit dem Antragsgegner in einem Haushalt zusammen oder der beantragte Unterhaltsbetrag übersteige das 1,2-Fache des Mindestunterhalts oder die in § 1613 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen lägen nicht vor oder der Unterhalt sei nicht korrekt auf der Grundlage des Mindestunterhalts berechnet worden, weil z.B. ein falsches Alter des Kindes angegeben worden sei oder der Antragsgegner habe bislang zur Antragstellung keine Veranlassung gegeben oder die vom Gericht angekündigte Unterhaltsfestsetzung gehe über den Antrag hinaus. Hingegen ist das Vorbringen des Unterhaltsschuldners, er habe bereits eine abweichende außergerichtliche Vereinbarung getroffen, keine Einwendung gegen die Höhe i.S.d. § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG. Das VV ist für die Prüfung außergerichtlicher Vereinbarungen nicht geeignet. Denn sie verlangen eine erweiterte Sachprüfung.
Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG weist das Gericht zurück, wenn sie unbegründet sind, solche i.S.v. § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, wenn sie unbegründet erscheinen, § 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Bestreitet daher der Antragsgegner im VV den Zugang des Auskunftsersuchens oder der Mahnung (Einwendung i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), dann kann das Bestreiten nach § 252 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FamFG nicht nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Rechtspfleger vom fehlenden Zugang überzeugt ist, sondern bereits dann, wenn der Rechtspfleger den fehlenden Zugang für unwahrscheinlich hält. Derartige Einwendungen hindern die Unterhaltsfestsetzung nicht.
Dagegen stehen begründete Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG der Unterhaltsfestsetzung entgegen. Ist das der Fall, teilt der Rechtspfleger das dem Antragsteller mit, § 254 Satz 1 FamFG. Hat sich der Antragsgegner zur Unterhaltszahlung eines Teilbetrages verpflichtet, erlässt der Rechtspfleger einen entsprechenden Teilfestsetzungsbeschluss, § 254 Satz 2 FamFG. Dieser Beschluss enthält keine Kostenentscheidung und keine Kostenfestsetzung. Die Kostenentscheidung bleibt gem. § 255 Abs. 5 FamFG der im streitigen Verfahren ergehenden Entscheidung vorbehalten. Kommt es nicht zu einem streitigen Verfahren, ergeht auf Antrag eine isolierte Kostenentscheidung. Im Übrigen bleiben begründete oder begründet erscheinende Einwendungen des Antragsgegners dem streitigen Verfahren vorbehalten, das auf Antrag einer Partei durchgeführt wird, § 255 FamFG.