Einwendungen nach § 252 Abs. 2 ZPO sind solche, die nach materiellem Recht gegen den Unterhaltsanspruch bestehen können. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zu einer Unterhaltsleistung bereit ist und sich entsprechend verpflichtet, § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Im Einzelnen gehören hierzu der Einwand der Erfüllung, § 252 Abs. 2, Satz 2 FamFG und der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG.
Bei dem Einwand der eingeschränkten Leistungsunfähigkeit, § 252 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft gem. § 252 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1–3 FamFG zu erteilen, ansonsten ist seine Einwendung rechtlich nicht zulässig. Er muss daher den eingeführten Vordruck ausgefüllt vorlegen. Er ist gezwungen, im Vordruck seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Der im Ausland lebende Pflichtige kann nach § 252 Abs. 2 FamFG die angeforderten Einkommensunterlagen in der jeweiligen Landessprache übersenden, soweit vom Gericht nicht ausdrücklich angefordert wurde, dass diese Urkunden zu übersetzen sind. Die Darstellung der Einkünfte in einem Schriftsatz unter Beifügung von Belegen kann die Vorlage des eingeführten Vordrucks nicht ersetzen. Bei der Verwendung des eingeführten Vordrucks handelt es sich nicht um eine formalistische Regelung. Denn die Verwendung des Formblatts bereitet umfassend das sich anschließende streitige Unterhaltsverfahren vor dem Richter vor, § 255 FamFG, und ist damit ein wesentliches Element der Verfahrensbeschleunigung. Deshalb liegt auch keine ordnungsmäßige Einwendung vor, wenn der Unterhaltsschuldner auf den dem Vordruck i.S.v. § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG beigefügten Unterlagen vermögensrechtlich relevante Angaben schwärzt. Füllt er den Vordruck vollständig aus, fügt er aber nicht alle notwendigen Belege bei, kann er nicht mit dem Einwand der eingeschränkten Leistungsunfähigkeit durchdringen. Wenn der Antragsgegner in den amtlichen Vordrucken erklärt, er sei nur in der Lage, einen geringeren Teil des Unterhalts als den im VV geltend gemachten zu tragen, dann hat der Antragsteller die Möglichkeit, entweder einen Teilfestsetzungsbeschluss zu beantragen und wegen des restlichen Teils das streitige Verfahren durchzuführen, oder aber er begehrt nicht den Erlass eines Teilfestsetzungsbeschlusses und beantragt wegen des gesamten geltend gemachten Betrages die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand i.S.d. § 256 Satz 1 FamFG dar.
Ist der Antragsgegner dagegen völlig leistungsunfähig, bedarf es nicht der Erklärung nach § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG im amtlichen Vordruck, d.h. er muss nicht den Abschnitt 3 des Formblattes ausfüllen. Ausreichend ist auch eine Erklärung außerhalb des amtlichen Vordrucks. Allerdings entbindet der bloße Hinweis des Schuldners auf die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ihn nicht von der Vorlage von Belegen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn das laufende Einkommen wird vom Insolvenzverfahren nicht erfasst, soweit es nach § 850c ZPO unpfändbar ist.
Im VV prüft der Rechtspfleger nicht die Begründetheit der in § 252 Abs. 2 FamFG geregelten Einwendungen, d.h. er prüft nicht, ob die völlige oder eingeschränkte Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners vorliegt. Er überprüft diese Einwendungen nur auf ihre Zulässigkeit, d.h. er prüft, ob die gesetzlich vorgesehenen Formalien eingehalten worden sind.
Unzulässige Einwendungen hindern den Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht, § 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Sie werden unter Anführung von Gründen durch den Rechtspfleger im Beschluss zurückgewiesen. Sieht der Rechtspfleger die Einwendungen zu Unrecht als unzulässig an, ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufzuheben.
Hingegen stehen zulässige Einwendungen dem Erlass einer Unterhaltsfestsetzung entgegen. Das Gericht hat dem Antragsteller hiervon Kenntnis zu geben, § 254 Satz 1 FamFG. Ein Teilfestsetzungsbeschluss kann ergehen, wenn der Antragsgegner sich zur Zahlung eines Teilbetrages bereit erklärt hat, § 254 Satz 2 FamFG. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, kommt bezüglich der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren in Betracht.