Die an einen Antrag im VV zu stellenden inhaltlichen Anforderungen regelt § 250 Abs. 1 FamFG. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 257 Satz 1 FamFG. Der Antragsinhalt ist in § 250 Abs. 1 Nr. 1–13 FamFG abschließend geregelt.
Gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss der Antrag u.a. die Bezeichnung der Beteiligten enthalten. Ohne Angabe der Anschrift des Antragstellers kann der Antragsgegner nicht überprüfen, ob das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist. Hingegen hat die zutreffende Anschrift des Antragsgegners auf die Richtigkeit des Feststellungsbeschlusses keinen Einfluss. Ist seine Anschrift nicht richtig wiedergegeben, handelt es sich hierbei nicht um eine zulässige Einwendung i.S.d. § 252 FamFG. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann entfallen, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder die Angabe nicht zumutbar ist.
Erforderlich ist ferner die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter. Hat der in Anspruch genommene Elternteil die alleinige Personensorge, ist der Unterhaltsfestsetzungsantrag gegen ihn unzulässig. Beantragt das Jugendamt als Beistand die Unterhaltsfestsetzung im VV und tritt die Volljährigkeit vor Zustellung des Antrages ein, liegt keine wirksame Vertretung mehr vor. Der Antrag ist daher als unzulässig abzuweisen.
Der Antrag muss auch die Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten enthalten. Denn an diesen muss die Zustellung erfolgen und nicht an den Beteiligten selbst. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung des Beschlusses unwirksam.
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Antrag gestellt wird. Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Eine etwaige Zuständigkeitskonzentration nach § 260 FamFG ist zu beachten.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfordert die Angabe des Geburtsdatums des Kindes. Das ist notwendig, um einerseits die Minderjährigkeit des Kindes festzustellen; andererseits kann dadurch die Richtigkeit des geltend gemachten Mindestunterhalts nach § 1612a BGB festgestellt und die entsprechende Festsetzung zutreffend berechnet werden.
Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach die Angabe erforderlich ist, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt begehrt wird, zeigt, dass sie auf den laufenden Unterhalt zugeschnitten ist.
Wird nicht ausdrücklich ein Datum angegeben, von dem ab Unterhalt verlangt wird, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller darauf beschränkt, Unterhalt für die Zukunft zu verlangen, also von dem Zeitpunkt an, in welchem der eingereichte Antrag dem Antragsgegner zugestellt wird.
Im VV kann aber auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden; dies aber nur in Kombination mit einer Beantragung auf Festsetzung zukünftigen Unterhalts. Sie korrespondiert mit der Vorschrift des § 1612a BGB, die nur für den künftigen Unterhalt gilt, nicht jedoch für Unterhaltsrückstände. Hieraus folgt für das VV, dass die alleinige Festsetzung von Unterhaltsrückständen nicht im VV erfolgen kann, sondern im Antragsverfahren erfolgen muss. Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht daher im engen Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 BGB begehrt werden. Der Antragsteller hat den Anspruch auf rückständigen Unterhalt substantiiert darzutun. Fehlt es hieran, kann er Unterhalt erst ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag zugestellt worden ist, verlangen.
Im Vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages, § 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG, auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden. Die Tätigkeit des Rechtspflegers beschränkt sich darauf, diesen Zeitpunkt aus den Akten festzustellen. Hingegen ist die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ausgeschlossen.
Da der Unterhalt im VV wegen § 249 Abs. 1 FamFG auf das 1,2-Fache des Mindestunterhalts begrenzt ist, erfordert die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 6 FamFG auch Angaben zur Höhe des Unterhalts. Das unterhaltsberechtigte Kind hat die Möglichkeit, den Mindestunterhalt für alle drei Altersgruppen zu verlangen. Der danach begehrte Unterhalt setzt daher zunächst eine konkrete Unterhaltsberechnung voraus. Das sich so ergebende Ergebnis i.S.v. § 1612 BGB ist danach in den Prozentsatz umzurechnen. Bei der Höhe des Unterhalts handelt es sich um den Bruttounterhalt. Der Antragsteller braucht daher nicht das Kindergeld aufzunehmen, weder in Gestalt eines konkreten Betrages noch gar in dynamisierter Form. Wird der nur bereits um kindbezogene Leistungen verminderte Betrag beantragt, besteht die Gefahr, dass auch nur dieser festgesetzt und durch die Aufnahme der kindbezogenen Leistungen in die entsprechende Spalte des Festsetzungsbeschlusses weiter vermindert wird.
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 7 FamFG hat der Antrag auch Angaben über Kindergeld oder andere anzurechnende Leistungen (§§ 1612b und c BGB) zu ...