Für das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Rechtspfleger (§ 25 Nr. 2c RPflG) in Betracht. Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner wird regelmäßig nicht in Betracht kommen. Kommt er der gesetzlichen Auskunfts- und Belegpflicht nach und erklärt er, inwieweit er zu einem (Teil-)Anerkenntnis bereit sei, treffen ihn insoweit keine Kosten; weigert er sich hingegen, ist seine Rechtsverteidigung mutwillig. Ist hingegen seine Leistungsfähigkeit fraglich, kommt auch für ihn Verfahrenskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung in Betracht.
Mit Rücksicht auf die §§ 249 ff. FamFG kann das minderjährige Kind frei wählen, ob es seinen Unterhalt im Vereinfachten Verfahren vor dem Rechtspfleger oder im normalen Antragsverfahren vor dem Richter geltend macht. Bei Bestehen mehrerer prozessnaher Rechtsbehelfe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Nebeneinander der Rechtsbehelfe gewollt ist. Nur dann, wenn der eine Weg deutlich einfacher, schneller und billiger zum gleichen Ziel führt und die Verfahrensergebnisse im Wesentlichen gleichwertig sind, kann für die Beschreitung der anderen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Da im Antragsverfahren sämtliche Einwendungen des Antragsgegners geprüft werden, kann dem Antragsteller nicht etwa für einen Antrag auf Beträge, die er auch im vereinfachten Verfahren geltend machen könnte, Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt werden, das Vereinfachte Verfahren sei der günstigere Weg. Denn nach § 255 FamFG kann jeder Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das minderjährige Kind im Vereinfachten Verfahren stets einen abänderungsfesten Titel erhält. Außerdem ist das Vereinfachte Verfahren wenig sinnvoll, wenn mit der Erhebung von Einwendungen zwingend zu rechnen ist. Hinzu kommen die gerichtliche Bearbeitungszeit, die notwendige Zustellung nach § 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG und die vom Familiengericht zu erwartende Stellungnahmefrist von einem Monat nach § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 FamFG (Auslandszustellung), so dass ein Titel im Vereinfachten Verfahren daher frühestens nach sechs Wochen seit Antragseingang zu erlangen ist.
Grundsätzlich ist auch im Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenkostenhilfe ein Rechtsanwalt nach den §§ 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG beizuordnen.