1. Prüfung der Zulässigkeit des VV durch den Rechtspfleger
Nach Eingang des Antrages auf Festsetzung von Unterhalt im VV prüft das Gericht (Rechtspfleger), ob der Antrag den Erfordernissen der §§ 249, 250 FamFG entspricht. Fehlen hierzu Angaben oder sind sie unvollständig, weist das Gericht den Antragsteller hierauf hin, § 250 Abs. 2 Satz 2 FamFG, damit der Mangel behoben werden kann. Kommt der Antragsteller den Hinweisen des Gerichts nicht nach, wird sein Antrag durch zu begründenden Beschluss mit einer Kostenentscheidung als unzulässig abgewiesen, § 250 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller förmlich zuzustellen, da gegen ihn mangels sonstiger Anfechtbarkeit, § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG stattfindet. Der Antragsteller kann allerdings nach Zurückweisung seines unzulässigen Antrages einen neuen Antrag stellen. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 FamFG steht dem nicht entgegen. Denn mit der Zurückweisung des Antrages ist noch keine Sachentscheidung über den geltend gemachten Unterhaltsanspruch erfolgt. Ein VV ist nur unzulässig, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes zuvor sachlich entschieden wurde.
Erscheint hingegen nach dem Vorbringen des Antragstellers das VV zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Kindesunterhaltsfestsetzungsbeschlusses.
2. Späterer Wegfall der Voraussetzungen
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Sie müssen daher bis zum Abschluss des Verfahrens vorliegen, d.h. entweder bis zur letzten mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses. Verfügt ist der nicht verkündete Festsetzungsbeschluss im VV mit der Übergabe an die Post zum Zwecke der Zustellung an den Empfänger, veranlasst durch den Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle und nicht bereits ab Unterschrift durch den Rechtspfleger. Solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht in diesem Sinn verfügt ist, sind Einwendungen des Antragsgegners zu berücksichtigen. Bei der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Fallen z.B. die Zulässigkeitsvoraussetzungen während des laufenden VV fort, wird z.B. das Kind volljährig oder wechselt es seinen Aufenthalt zum Unterhaltsverpflichteten, wird das VV unzulässig.
3. Verfahrensverbindung
Sind bei demselben Gericht VV anderer Kinder des Antragsgegners anhängig, so ordnet der Rechtspfleger die Verbindung an, § 250 Abs. 3 FamFG. Es ist nicht erforderlich, dass diese Kinder aus ein- und derselben Verbindung stammen. Die Verbindung ist zwingend. Diese Regelung hat ausschließlich einen kostenrechtlichen Hintergrund. Da für das Verfahren die Gebühren als Wertgebühren streitwertabhängig sind, soll den Kindern durch die Verfahrensverbindung und die damit verbundene Streitwertaddition die degressive Gebührentabelle zugute kommen.
4. Weiteres Verfahren bei zulässigem Antrag, § 251 Abs. 1 FamFG
Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das VV zulässig, so verfügt der Rechtspfleger die Zustellung des Antrages oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner, § 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die förmliche Zustellung ist erforderlich, um die einmonatige Einwendungsfrist des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG in Lauf zu setzen. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist. Die selbstgesetzte Frist darf durch das Gericht nicht eigenmächtig verkürzt werden. Bei den Einwendungsfristen handelt es sich nicht um Ausschlussfristen. Die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen sind so lange zu berücksichtigen, wie der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist, § 252 Abs. 3 FamFG. Für die Einwendungen besteht Vordruckzwang, § 259 Abs. 2 FamFG.
Die Zustellung des Antrages auf Festsetzung des Unterhalts im VV an den Antragsgegner enthält zugleich die Belehrung über die Hinweise nach § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–5 FamFG und die Übersendung der amtlichen Vordrucke. Neu eingefügt sind die Hinweise gem. § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c und 2 FamFG. Ist das nicht im erforderlichen Maße geschehen, darf ein Feststellungsbeschluss nicht ergehen. Hinter der Änderung des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c FamFG steht, dass das zu berücksichtigende Kindergeld auch dynamisiert tenoriert werden kann. Der Unterhaltspflichtige ist gemäß § 252 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG unbedingt darüber aufzuklären, dass eine Überprüfung der Richtigkeit der Unterhaltshöhe durch den Rechtspfleger nicht stattfindet. Es ist zugleich ein Hinweis auf...