a) Anpassung des VA nach Rechtskraft

Das Rentner- und Pensionistenprivileg wird im neuen VA ersatzlos gestrichen werden. Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen wird jeweils unmittelbar nach Wirksamwerden der Entscheidung über den VA gekürzt unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte bereits Leistungen auf Grund des VA bezieht. Gegen diese Regelungen werden im Zusammenhang mit der Einschränkung nachehelicher Unterhaltsansprüche durch die Unterhaltsrechtsreform bereits jetzt verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.[6]

Das Unterhaltsprivileg ist nach der Neuregelung (§§ 33 f. VersAusglG) auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt und setzt eine Mindesthöhe des Unterhaltsanspruchs voraus (derzeit mindestens 50,40 EUR monatlich). Für Entscheidungen über das Unterhaltsprivileg ist künftig das FamG zuständig. Dagegen ist das Rückfallprivileg (auch Heimfallprivileg genannt) künftig auf drei Jahre erweitert worden (§ 37 VersAusglG). Bezieht der Berechtigte nicht mehr als 36 Monate lang Leistungen auf Grund des VA, so kann der Ausgleichspflichtige beim Versorgungsträger den Antrag auf Wegfall der Kürzung seiner Versorgung stellen, wobei zwischenzeitlich erbrachte Leistungen anzurechnen sind. Ferner wurde ein neues Invaliditätsprivileg geschaffen (§ 35 VersAusglG). Danach wird eine Invaliditätsversorgung auf Antrag nicht auf Grund des VA gekürzt, solange der Invalide nicht seinerseits auf Grund des VA Leistungen beziehen kann. Dies macht den Hin- und Herausgleich des neuen Rechts deutlich. Das Privileg gilt auch bei besonderen Altersgrenzen und ermöglicht den Wegfall der Kürzung in Höhe noch nicht fälliger Gegenrechte.

[6] Elden/Haußleiter, NJW-Spezial 2008, 485; anders Ruland, NZS 2008, 225.

b) Schuldrechtlicher Ausgleich

Die Voraussetzungen des schuldrechtlichen VA sind gegenüber dem bisherigen Recht nicht wesentlich verändert worden. Er ist weiterhin erst zulässig, wenn beide Parteien die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllen (§ 20 Abs. 2 VersAusglG). Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruch ist künftig allerdings nicht mehr die Bruttorente, sondern die Nettorente zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Auch können Kapitalzahlungen an den Ausgleichspflichtigen in den schuldrechtlichen VA einbezogen werden (§ 22 VersAusglG). Die Aktualisierung des bereits erfolgten Teilausgleichs erfolgt künftig mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die bisher vom BGH für bestimmte Fälle verlangte Rückrechnung nach der BarwertVO entfällt damit.

c) Abänderung des Wertausgleichs

Bei der Abänderung nach bisherigem Recht getroffener Entscheidungen sind ebenfalls die neuen Ausgleichsformen anzuwenden (§ 51 VersAusglG-E). Eine Abänderung wegen eines wesentlichen Wertunterschiedes ist ausgeschlossen, wenn nach erfolgtem Teilausgleich bezüglich des betroffenen Rechts noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 4 VersAusglG). Eine Abänderung kann jedoch – anders als nach bisherigem Recht (55. Lebensjahr eines Ehegatten) – frühestens 6 Monate vor dem voraussichtlichen Bezug einer Versorgung beantragt werden (§ 226 Abs. 2 FamFG i.d.F. des VAStrRefG).

Soweit Anrechte real geteilt wurden, wird eine Abänderung künftig nicht mehr in Betracht kommen, da sich insoweit ein Wertunterschied gegenüber der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr ergeben kann. Der Anwendungsbereich der Abänderung ist daher künftig eingeschränkt.

d) Gegenstandswert

Zum Gegenstandswert bestimmt § 50 VersAusglG-E, dass für jedes Anrecht 10 %, beim schuldrechtlichen Ausgleich 20 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen sind, insgesamt mindestens 1.000 EUR.

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