Im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen des VersAusglGesetzes stellt sich für den Anwalt in vielen Fällen die Frage, ob das alte oder das neue Recht für die von ihm vertretene Partei zu günstigeren Ergebnissen führt.
Für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist nach § 48 VersAusglG-E jeweils der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags (Scheidungsantrag oder Antrag auf isoliertes Verfahren) maßgeblich. Trotz des unklaren Wortlauts ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass bereits die Einreichung eines PKH-Gesuchs ein Verfahren einleitet, weil anderenfalls das Datum des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses maßgeblich wäre. Das neue Recht gilt ferner für diejenigen Fälle, in denen ein abgetrenntes, ausgesetztes oder ruhendes Verfahren erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts wieder aufgenommen wird.
Kommt nach bisherigem Recht eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht, so ist die neue Regelung für beide Ehegatten günstiger.
Bei statischen oder teildynamischen Anrechten, bei denen nach geltendem Recht eine Umwertung mithilfe der BarwertVO nötig ist, ist die Anwendung des neuen Rechts jedenfalls für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich vorteilhafter, da die umrechnungsbedingten Wertverluste entfallen.
Wäre nach geltendem Recht der schuldrechtliche VA vorzubehalten (z.B. bei einer hohen Betriebsrente), ist das neue Recht günstiger, weil in zeitlicher Hinsicht keine Versorgungslücke bis zum beiderseitigen Rentenalter entsteht, sondern die Realteilung unmittelbar durchgeführt wird. Allerdings mindern die Teilungskosten den Wert des Anrechts. Ferner führt die Realteilung bei Betriebsrenten dazu, dass der im VA ausgeglichene Teil des Anrechts auch bei Vorversterben der Frau nicht wieder dem Mann zusteht, da das Rückfallprivileg (§ 37 VersAuslG) für diese Anrechte nicht gilt. Für den Pflichtigen ist daher in diesen Fällen das derzeit geltende Recht günstiger.
Ein schuldrechtlicher VA nach neuem Recht ist für den Ausgleichspflichtigen günstiger als nach bisherigem Recht, da für die Berechnung auf die Nettorente abgestellt wird. Dies vermeidet außerdem schwer vorhersehbare Entscheidungen zur Anwendung der Härteklausel nach § 1587h BGB. Allerdings steht dem Vorteil für den Ausgleichspflichtigen hier ein entsprechender Nachteil für den Berechtigten gegenüber.
Da das Rentner- und Pensionistenprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI bzw. § 57 Abs. 1 BeamtVG) künftig wegfällt und der Versorgungsausgleich sofort zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führt, sollte für Versorgungsempfänger jedenfalls dann, wenn der Ehepartner wesentlich jünger ist, ein etwa beabsichtigter Scheidungsantrag noch vor dem 1.9.2009 gestellt werden. Nach § 268a Abs. 2 SGB VI i.d.F. des VAStrRefG gilt das bisherige Privileg nur weiter, wenn vor dem 1.9.2009 das Verfahren über den VA eingeleitet worden ist und die auf Grund des VA zu kürzende Rente begonnen hat.