Ein VA findet ferner nicht statt, wenn die Ehegatten diesen durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen wird, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 und 2 VersAusglG). Dies gilt ebenso für Vereinbarungen über den VA in einem Ehevertrag.
Was die inhaltliche Überprüfung anbelangt, so sind Scheidungsvereinbarungen und Eheverträge künftig gleich zu behandeln. Insbesondere bedürfen Vereinbarungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung nicht mehr der richterlichen Genehmigung (so bisher § 1587o BGB). Hier hatte das Gericht als Voraussetzung der Genehmigung die Geeignetheit zur Alters- und Invaliditätssicherung und die Angemessenheit des Ausgleichs der Höhe nach zu prüfen.
Künftig unterliegen Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen nur noch der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Es findet lediglich eine Überprüfung dahingehend statt, ob die Vereinbarung von Anfang an als sittenwidrig zu verwerfen oder auf Grund rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung wegen nachträglich veränderter Umstände durch das Gericht anzupassen ist. Im Regelfall bedarf es also keiner ausführlichen Darlegung der Wertverhältnisse mehr, z.B. dahingehend, dass der übertragene Grundstücksteil wertmäßig dem Ausgleichsanspruch in etwa der Höhe nach entspricht (bisher: ggf. anwaltlicher "Besinnungsaufsatz" zur Genehmigungsfähigkeit nach § 1587o BGB).
Allerdings wird es auch künftig zu beanstanden sein, wenn der Hausfrau und Mutter in einer nicht kurzen Ehe jegliche Teilhabe an dem Zuwachs an Altersanrechten des Mannes abgesprochen wird. Dies dürfte ebenso für Zeiten der Pflege gemeinsamer (auch volljähriger) Kinder, des Ehepartners und seiner Angehörigen gelten. Allerdings kann der Ausgleich künftig durch Vereinbarung auf ehebedingte Nachteile beschränkt werden (im Unterschied zum Leitbild der hälftigen Teilhabe, das dem Gesetz zugrunde liegt). Liegt ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht vor, so ist das Gericht nach § 6 Abs. 2 an die Vereinbarung gebunden.
Die Regelung des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des VA unwirksam wird, wenn innerhalb der Jahresfrist Scheidungsantrag eingereicht wird, entfällt ersatzlos. Durch Vereinbarung kann der VA wie bisher nicht nur gänzlich ausgeschlossen, sondern auch der Höhe nach beschränkt werden. In diesen Fällen müssten allerdings zunächst die Auskünfte eingeholt und die Anrechte bewertet werden. Ferner kann auch eine Gesamtregelung der ehelichen Vermögensverhältnisse unter Einbeziehung des VA erfolgen und der schuldrechtliche VA vorbehalten werden. Wie bisher können durch Vereinbarung Anrechte nur übertragen und begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und der Versorgungsträger zustimmt (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Auch die Herausnahme einzelner Anrechte ist zulässig, sofern sich der VA dadurch nicht erhöht.