1. Stand der Gesetzgebung
Die Reform des Versorgungsausgleichs ist am 3.4.2009 verkündet worden. Die Neuregelungen werden zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Auch nach der geplanten Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschränkt sich dieser nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile und von solchen aus Kinderbetreuung, sondern geht weiterhin vom Halbteilungsgrundsatz aus, d.h. von hälftiger Teilhabe an dem ehezeitlichen Zuerwerb. Insofern besteht ein Wertungswiderspruch zum aktuellen Unterhaltsrecht, das zunehmend auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellt.
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) regelt den VA künftig in einem einheitlichen Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Das BGB wird in Zukunft nur noch eine Grundnorm zum VA enthalten (§ 1587 BGB). Im Übrigen wird auf das VersAusglG verwiesen. Die Zersplitterung der Materie in mehrere Normbereiche (BGB, VAHRG, VAÜG, BarwertVO) wird dadurch entfallen. Das VersAusglG regelt die Materie zusammenhängend und transparent. Es ist in einer bürgerfreundlichen Sprache gehalten, die das Verständnis der sehr komplexen Sachverhalte erleichtert.
Neben der Neuregelung des VA enthält das VAStrRefG zahlreiche Folgeregelungen. Insbesondere werden etliche erst am 1.9.2009 in Kraft tretende Bestimmungen des FamFG hierdurch wieder geändert. Dies gilt nicht nur für Regelungen über das Verfahren in VA-Sachen (Art. 2 VAStrRefG), sondern auch für das Übergangsrecht (Art. 22 VAStrRefG). Zugleich führt das Gesetz für die Bundesbeamten die Realteilung ein, d.h. die Einrichtung eines eigenen Versorgungskontos für den Ausgleichsberechtigten bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht auf Beamtenversorgung für den Pflichtigen besteht. Ferner werden Folgeregelungen z.B. für die gesetzliche Rentenversicherung (u.a. zum Rentnerprivileg) und für weitere Versorgungsarten getroffen (z.B. Versorgungen der Abgeordneten, Soldaten und Landwirte).
2. Einzubeziehende Anrechte
Es werden weiterhin die in der Ehezeit durch Arbeit oder Vermögen für den Fall des Alters und der Invalidität erworbenen Versorgungen ausgeglichen (§ 2 VersAusglG). Bei den Betriebsrenten und den Anrechten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltersVorsZertG) werden auch die Kapitalzusagen einbezogen, nicht jedoch bei anderen Versorgungsarten. Lebensversicherungen auf Kapitalbasis fallen daher weiterhin in den Zugewinnausgleich. Bei den Betriebsrenten und Anrechten nach dem AltersVorsZertG führt die Neuregelung dazu, dass es auf die Form der konkreten Versorgungszusage nicht mehr ankommt. Hier besteht bekanntlich eine große Vielfalt von Versorgungsarten, z.B. von Zusagen mit Versorgungsbausteinen, bei denen die Auszahlungsform vorher ungewiss ist, und z.B. von fondsgebundenen Versorgungen, deren Wert jeweils von dem Wert des Fondsanteils abhängt und daher schwankt.
3. Ausschluss des VA
a) Kurze Ehezeit
Das VersAusglG sieht einige Fallgruppen vor, in denen ein VA nicht stattfindet. Dies ist zunächst bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren der Fall (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). In dem ursprünglichen Gesetzentwurf war ein Ausschluss nur bei einer Ehezeit bis zu zwei Jahren vorgesehen. Auf Anregungen der Praxis hin, den Begriff der kurzen Ehezeit dem Unterhaltsrecht anzugleichen, wurde im Bundesrat die Verlängerung auf drei Jahre beschlossen. Die anwaltlichen Standesorganisationen erreichten schließlich, dass auch bei kurzer Ehezeit ein VA auf Antrag zulässig ist. Dies soll den VA in den Fällen ermöglichen, in denen z.B. der Ehemann sich auch während kurzer Betriebszugehörigkeit eine hohe Versorgung zusagen lässt.
b) Ausschluss durch Vereinbarung
Ein VA findet ferner nicht statt, wenn die Ehegatten diesen durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen wird, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 und 2 VersAusglG). Dies gilt ebenso für Vereinbarungen über den VA in einem Ehevertrag.
Was die inhaltliche Überprüfung anbelangt, so sind Scheidungsvereinbarungen und Eheverträge künftig gleich zu behandeln. Insbesondere bedürfen Vereinbarungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung nicht mehr der richterlichen Genehmigung (so bisher § 1587o BGB). Hier hatte das Gericht als Voraussetzung der Genehmigung die Geeignetheit zur Alters- und Invaliditätssicherung und die Angemessenheit des Ausgleichs der Höhe nach zu prüfen.
Künftig unterliegen Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen nur noch der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Es findet lediglich eine Überprüfung dahingehend statt, ob die Vereinbarung von Anfang an als sittenwidrig zu verwerfen oder auf Grund rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung wegen nachträglich veränderter Umstände durch das Gericht anzupassen ist. Im Regelfall bedarf es also keiner ausführlichen Darlegung der Wertverhältnisse mehr, z.B. dahingehend, dass der übertragene Grundstücksteil wertmäßig dem Ausgleichsanspruch in etwa der Höhe nac...