a) Vollständige Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, steht die Bedürftigkeit der Fristwahrung nicht mehr entgegen. In der Regel wird bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sein. Es läuft mit Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses die zweiwöchige Frist gem. § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Einlegung des Rechtsmittels nachzuholen. Es bedarf umsichtiger Büroorganisation, damit nicht übersehen wird, mit Eingang des Beschlusses zur Prozesskostenhilfe diese zweiwöchige Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist im Kalender zu notieren. Es empfiehlt sich auch die Notierung einer Vorfrist hierzu.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist muss dann auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden.
b) Vollständige Verweigerung der Prozesskostenhilfe
Auch in diesem Fall läuft eine zweiwöchige Frist, um den Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist zu stellen und das Rechtsmittel einzulegen. Es kann ja sein, dass die Partei trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe dennoch das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Denn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht schlechthin die Mittellosigkeit, sondern die noch fehlende Entscheidung über den PKH-Antrag. Bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe besteht die Besonderheit, dass die Rechtsprechung dem Antragsteller noch eine kurze Überlegungsfrist einräumt, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert. Die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung beginnt also bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe erst im Anschluss an diese Überlegungsfrist. Für die Fristeintragung ist das Problem, dass die Dauer der Überlegungsfrist sehr unterschiedlich bemessen wird. Grundsätzlich wird man sich an einer Frist von zwei bis drei Tagen und höchstens von drei bis fünf Tagen orientieren können. Teilweise verfährt die Rechtsprechung jedoch auch sehr großzügig. So wurde vom OLG Schleswig beispielsweise eine Frist von drei Wochen zur Wiedereinsetzung zugebilligt, also eine ganze Woche als Überlegungsfrist eingeräumt. Darauf kann man sich bei der Fristnotierung jedoch keinesfalls verlassen. Die Rechtsprechung zur Überlegungsfrist ist insgesamt umstritten. Es empfiehlt sich daher auch in diesem Fall, die zweiwöchige Frist ab Zugang des Beschlusses über die Versagung der Prozesskostenhilfe zu berechnen.
In aktuellen Entscheidungen hat der BGH die Fristberechnung für den Wiedereinsetzungsantrag deutlich erschwert. Dem Fall lag zugrunde, dass das Gericht schon vor der Entscheidung über den PKH-Antrag per Verfügung unter eingehender Darlegung der Begründung mitgeteilt hatte, dass mit einer Bewilligung der PKH nicht gerechnet werden könne. Der BGH hat entschieden, dass schon mit Zugang dieser Verfügung die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen begonnen hat und nicht erst mit der nachfolgenden Bekanntgabe des ablehnenden PKH-Beschlusses. Es ist also in diesen Fällen jede Mitteilung des Gerichts zur PKH daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht schon die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt. Das soll der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen.
c) Teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Wird die Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstandes des beabsichtigten Rechtsmittels bewilligt, läuft wiederum mit Zugang des Bewilligungsbeschlusses die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO. Es läuft in diesem Fall keine kurze Überlegungsfrist wie bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Denn die Einlegung des Rechtsmittels kann unabhängig von einem bestimmten Antrag erfolgen, so dass im Rahmen der Begründungsfrist ausreichend Überlegungszeit verbleibt.
d) Auflagen im Rahmen des Prüfungsverfahrens
Werden dem Antragssteller nach Ablauf der zu wahrenden Frist Auflagen im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gemacht, z.B. auf Vorlage von zusätzlichen Unterlagen, dauert das Hindernis bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe fort, wenn die Auflagen fristgerecht erfüllt werden. Von der Auflage ist eine bloße Frist zur Stellungnahme, z.B. zum Vorbringen der Gegenseite, zu unterscheiden, die aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ausreicht, um die Frist des § 234 Abs. 1 in Lauf zu setzen, zumal für den Antragsteller keine Pflicht, sondern nur ein Recht zur Stellungnahme besteht.