Auch in diesem Fall läuft eine zweiwöchige Frist, um den Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist zu stellen und das Rechtsmittel einzulegen. Es kann ja sein, dass die Partei trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe dennoch das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Denn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht schlechthin die Mittellosigkeit, sondern die noch fehlende Entscheidung über den PKH-Antrag. Bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe besteht die Besonderheit, dass die Rechtsprechung dem Antragsteller noch eine kurze Überlegungsfrist einräumt, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert. Die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung beginnt also bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe erst im Anschluss an diese Überlegungsfrist. Für die Fristeintragung ist das Problem, dass die Dauer der Überlegungsfrist sehr unterschiedlich bemessen wird. Grundsätzlich wird man sich an einer Frist von zwei bis drei Tagen und höchstens von drei bis fünf Tagen orientieren können. Teilweise verfährt die Rechtsprechung jedoch auch sehr großzügig. So wurde vom OLG Schleswig beispielsweise eine Frist von drei Wochen zur Wiedereinsetzung zugebilligt, also eine ganze Woche als Überlegungsfrist eingeräumt. Darauf kann man sich bei der Fristnotierung jedoch keinesfalls verlassen. Die Rechtsprechung zur Überlegungsfrist ist insgesamt umstritten. Es empfiehlt sich daher auch in diesem Fall, die zweiwöchige Frist ab Zugang des Beschlusses über die Versagung der Prozesskostenhilfe zu berechnen.
In aktuellen Entscheidungen hat der BGH die Fristberechnung für den Wiedereinsetzungsantrag deutlich erschwert. Dem Fall lag zugrunde, dass das Gericht schon vor der Entscheidung über den PKH-Antrag per Verfügung unter eingehender Darlegung der Begründung mitgeteilt hatte, dass mit einer Bewilligung der PKH nicht gerechnet werden könne. Der BGH hat entschieden, dass schon mit Zugang dieser Verfügung die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen begonnen hat und nicht erst mit der nachfolgenden Bekanntgabe des ablehnenden PKH-Beschlusses. Es ist also in diesen Fällen jede Mitteilung des Gerichts zur PKH daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht schon die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt. Das soll der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen.