Für die mittellose Partei, die ein Rechtsmittel gegen eine ungünstige gerichtliche Entscheidung einlegen will, besteht die Möglichkeit, zunächst Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren zu beantragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

Für den Anwalt ist diese Vorgehensweise besonders haftungsgefährdet. Es sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, die jeweils von aktueller Rechtsprechung geprägt sind.

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