1. Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07, FamRZ 2009, 1047).
  2. Eine anteilige Kostentragungspflicht von Berufungs- und Anschlussberufungsführer ist – anders als bei der Zurücknahme der Berufung nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 BGB – sachgerecht, wenn bei einer unselbständigen Anschlussberufung das Gericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist (OLG Schleswig, Beschl. v. 28.1.2009 – 4 U 192/07, MDR 2009, 532).
  3. Wird für einen gerichtlichen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt, so erstreckt diese sich auch auf die dem Vergleich vorangehenden Verhandlungen und Erörterungen und erfasst auch die Terminsgebühr, wenn vor deren Anfallen ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Bewilligung gestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2009 – II-10 WF 30/08, FamRZ 2009, 1087).

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