1. Formlose gerichtliche Mitteilungen über die Rechtslage gehören ebenso wenig wie Ankündigungen eines in der Zukunft liegenden Verhaltens zu den Akten öffentlicher Gewalt (BVerfG, Beschl. v. 2.4.2009 – 1 BvR 683/09, FamRZ 2009, 944).
  2. Ein Gericht kann eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Dabei muss sich das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers bilden, bevor es das BVerfG anruft (BVerfG, Beschl. v. 7.1.2009 – 1 BvL 2/05, FamRZ 2009, 945).
  3. Umgangsverfahren sind wegen ihrer möglichen Folgen für das Familienleben zügig durchzuführen. Vor allem Verfahren zur Regelung des Umgangs mit kleinen Kindern sind mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen, um eine faktische Präjudizierung durch die Verfahrensdauer zu vermeiden (EuGHMR, 5. Sektion, Urt. v. 4.12.2008 – Beschw. Nr. 44036/02 Adam ./. Deutschland, FamRZ 2009, 1037 [LS] m. Anm. Rixe).
  4. Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 12.3.2009 – V ZB 71/08, FamRZ 2009, 970).
  5. Stehen bei einer Richterablehnung der Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters und eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei inhaltlich im Widerspruch, so können verbleibende Zweifel zu Lasten der ablehnenden Partei gehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2008 – 11 W 15/08, OLGR 2009, 404).
  6. Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, sind bis zu einer Versicherungssumme von 3.579 EUR nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar, auch wenn sie zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen worden sind (BGH, Beschl. v. 19.3.2009 – IX ZA 2/09, FamRZ 2009, 972).

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