Allgemeine Wirkungen der Ehe
- Die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Urt. v. 5.5.2009 – 1 BvR 1155/03, FamRZ 2009, 939 m. Anm. Henrich = FPR 2009, 358 m. Anm. Koritz).
- Ebenso wie bei Schadensfällen aus dem Straßenverkehr kommt auch bei einem Unfall mit einem motorgetriebenen Wasserfahrzeug von vergleichbarer Gefährlichkeit, dessen Betrieb eine Lizenz erfordert, eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – VI ZR 79/08, FamRZ 2009, 1048 = FPR 2009, 319 [Born]).
- Die einem Ehegatten erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – XI ZR 191/08, FamRZ 2009, 1053 m.Anm. Grziwotz).
Ehewohnung
Die Frage, wem nach § 1361b BGB die Ehewohnung zuzuweisen ist, ist nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dazu gehören neben der Verletzung oder Bedrohung des einen Ehegatten auch eine eventuelle Provokation durch den anderen und die Eigentumsverhältnisse sowie das Kindeswohl. Dabei trifft das Gesetz in § 1361b Abs. 2 BGB die Grundentscheidung, dass die Wohnung in der Regel dem verletzten oder bedrohten Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist (OLG Köln, Beschl. v. 1.8.2008 – 4 UF 74/08, FamRZ 2009, 973).
Ehescheidung
Zur Versagung der Ehescheidung nach § 1568 BGB können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mit verursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 6.11.2008 – 9 UF 50/08, FamRZ 2009, 1223).
Elternunterhalt
Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen und kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkünfte des Kindes, sondern als ihm zu belassende Rendite anzusehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2009 – II-8 UF 172/08, FamRZ 2009, 1077).
Kindesunterhalt
Eine etwa einjährige Orientierungsphase nach dem Abitur, in der das unterhaltsberechtigte Kind in verschiedenen Bereichen arbeitet, um daraus Erkenntnisse für seine Berufswahl zu gewinnen, ist nicht zu lang und lässt den Unterhaltsanspruch für die Zeit der späteren Ausbildung nicht erlöschen (OLG Jena, Urt. v. 8.1.2009 – 1 UF 245/08, ZFE 2009, 311 [Viefhues]).
Ehegattenunterhalt
- Ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt besteht auch dann, wenn der gemeinsame 17-jährige Sohn der Parteien in erheblichem Maße, auch strafrechtlich, auffällig geworden ist, den Hauptschulabschluss nicht erreicht hat und sich die Unterhaltsberechtigte intensiv um eine schulische Neuorientierung und die Probleme des Kindes kümmern muss, so dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2008 – 3 UF 59/08, FamRZ 2009, 976).
- Betreuungsunterhalt ist der geschiedenen Ehefrau auch dann zu leisten, wenn sie ein 13–15jähriges Kind betreut, das an ADS leidet, so dass neben dem erhöhten Betreuungsbedarf nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist (OLG Braunschweig, Urt. v. 2.12.2009 – 2 UF 29/08, FamRZ 2009, 977).
- Einer bisher nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangsfrist trotz der Betreuung eines elfjährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugemutet werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2009 – 2 UF 102/08, MDR 2009, 512).
- § 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende eheliche Solidarität [hier: 26 Jahre verheiratet, reine Hausfrauenehe, Eheschließung mit 16 Jahren wegen Schwangerschaft, keine Berufsausbildung, vier ehelich geborene Kinder, davon das jüngste im Zeitpunkt der Scheidung zehn Jahre alt, Krebserkrankung] (BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207).
- Beruht der Unterhaltsanspruch teilweise auf § 1572 Nr. 2 BGB (Krankenunterhalt) und teilweise auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und ist der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen einer Abänderungsklage mit dem Einwand der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, so kann der Teil des Unterhaltsanspruchs, der sich ausschließlich aus § 1572 Nr. 2 BGB ergibt, nach § 1578b BGB zeitlich befristet werden, weil der Krankenunterhaltsanspruch erst ab dem 1.1.2008 der Dauer nach befristet werden kann (OLG München, Urt. v. 18.2.2009 – 12 UF 1277/08, FamRZ 2009, 1154).
- Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Arbeitskräfte ab einem gewissen Alter nicht mehr vermittelbar sind; das Fehlen einer realistischen Beschäftigungschance kann im Regelfall nur durch umfangreiche erfolglose Bewerbungen belegt werden. Von ehebedingten Nachteilen ist das allgemeine Arbeit...