Der der Beschwerde gegen den Kostenansatz zugrunde liegende Sachverhalt ist ein Beispiel dafür, wie mitunter nachlässig mit den im Verfahren anfallenden Kosten umgegangen wird. Das "böse Erwachen" erfolgt dann zu einem Zeitpunkt, in dem nur noch selten eine Möglichkeit besteht, zu einer angemessenen Regelung zu kommen. Die hier vom Beschwerdegericht gefundene Lösung der Nichterhebung der Kosten gem. § 16 Abs. 1 KostO (demnächst § 20 Abs. 1 FamGKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht bei der Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens wird nur selten zum Zuge kommen. Es sollte daher versucht werden, schon vorher auf die Entstehung dieser Kosten und die Haftung hierfür Einfluss zu nehmen bzw. sich hierüber zu informieren, um dies ggf. bei der Rechtsverfolgung mit zu berücksichtigen.
Gerichtskosten in Sorge- und Umgangsverfahren können bei Einholung eines Sachverständigengutachtens (aber auch – zumindest noch nach derzeitigem Recht – bei Bestellung eines Verfahrenspflegers) erheblich sein und die Verfahrensbeteiligten stark belasten. Es ist deshalb erstaunlich, wie selten hierüber während des Verfahrens gesprochen wird. Die häufige Bewilligung von PKH für einen oder beide beteiligten Elternteile bietet keine hinreichende Erklärung, da in vielen Fällen die Beteiligten die Kosten im Ergebnis auch dann tragen müssen, sei es über Raten oder durch eine spätere Zahlungsanordnung bei Veränderung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse. Da somit selbst ein Beteiligter, dem bei Bewilligung von PKH keine Ratenzahlung aufgegeben worden ist, damit rechnen muss, für die Verfahrenskosten zu haften, sollte in FGG-Familiensachen (bzw. ab dem 1.9.2009 in Kindschaftssachen) ein Sachverständiger vom Gericht nicht bestellt werden, bevor die Erforderlichkeit eines Gutachtens und des Umfangs der Haftung der beteiligten Eltern für die Kosten erörtert worden ist. Hieran fehlt es in zahlreichen Verfahren. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens sowie des Umfangs der sachverständig zu beantwortenden Frage ist deshalb von Bedeutung, weil nicht selten Sachverhaltsaufklärung betrieben wird, die keiner sachverständigen Kenntnisse bedarf. Auch in dem entschiedenen Fall hätte die in keinem engeren Zusammenhang mit dem eigentlichen Umgangsantrag stehende Frage an den Sachverständigen der Erörterung bedurft, wobei das Gericht hätte klarstellen müssen, ob es den Verfahrensgegenstand erweitern wollte. Bei der Erörterung des Umfangs der Haftung für die hierdurch entstehenden Auslagen, die Teil der Gerichtskosten sind (§ 1 KostO bzw. demnächst § 1 FamGKG) geht es nicht darum, die Verfahrensbeteiligten dazu zu veranlassen, wegen eines Kostenrisikos bestimmte Positionen bei ihrer Rechtsverfolgung aufzugeben, sondern sie sachlich über die Risiken aufzuklären. Hierauf haben die Beteiligten einen Anspruch.
Zu der notwendigen Aufklärung der Verfahrensbeteiligten gehört auch die Frage, wie das Gericht voraussichtlich von dem ihm zur Verfügung stehenden Ermessen, über die Kostenhaftung nach Billigkeit zu entscheiden, Gebrauch machen wird. Viele der später getroffenen Kostenentscheidungen lassen nicht erkennen, ob sich das Gericht des Umfangs seines Ermessens bewusst gewesen ist. Hierauf deutet die nicht selten – so auch in der Kostengrundentscheidung des Familiengerichts in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall – anzutreffende Formulierung, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben werden" hin. Eine solche Entscheidung ist dem FGG-Verfahren fremd und bedarf daher – wie im entschiedenen Fall – der Auslegung, was damit gemeint ist. Auch die häufig zu beobachtende alleinige Angabe des § 13a Abs. 1 FGG als Grundlage der Kostenentscheidung deutet darauf hin, dass sich das Gericht möglicherweise nicht über den Umfang des ihm zustehenden Ermessens im Klaren war. Die genannte Vorschrift betrifft allein die Frage der Kostenerstattung zwischen Verfahrensbeteiligten. Grundlage der Entscheidung über die Gerichtskosten (einschließlich der Auslagen) ist dagegen § 94 Abs. 3 S. 2 KostO. Danach hat abweichend von der allgemeinen Kostenhaftung des Antragstellers in Antragsverfahren (§ 2 Nr. 1 KostO) bzw. des Interesseschuldners in Amtsverfahren (§ 2 Nr. 2 KostO) nur der Beteiligte für die Gerichtskosten einzustehen, dem sie das Gericht ganz oder teilweise auferlegt hat. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, hiervon ganz abzusehen (eine gleiche Regelung ist vorgesehen in § 81 Abs. 1 FamFG, wobei die Vorschrift nunmehr allerdings sowohl die Gerichtskosten als auch die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten betrifft). Spätestens hier hätte es in dem entschiedenen Fall nahe gelegen, im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu prüfen, ob es nicht der Billigkeit entsprach, die aus der Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten ganz oder teilweise nicht den beteiligten Eltern aufzuerlegen. Dies folgt daraus, dass die Anhängigkeit des Umgangsverfahrens für die Beweiserhebung durch das Familiengericht zwar Anlass war, diese abe...