§ 156 Abs. 1 entspricht in seinen ersten beiden Sätzen dem § 52 Abs. 1 FGG a.F., stellt jetzt aber klar, dass das Einvernehmen der Eltern nicht zulasten des Kindeswohls ergehen darf (§ 156 Abs. 1 S. 1a. E.). Als gewissermaßen verlängerten Arm seiner Einigungsbemühungen weist das Gericht auf Beratungsangebote des Jugendamts hin – S. 3 fügt insoweit nun die Mediation hinzu. Neu ist auch die Möglichkeit, dass die Inanspruchnahme einer Beratung (nicht auch: einer Mediation) sogar angeordnet werden kann (S. 4) – erzwingbar ist dies jedoch nicht (S. 5).[66] Frühere Bedenken aus fachwissenschaftlicher Sicht gegen derart forcierte Vermittlungen[67] haben sich in zahlreichen Modellversuchen als überzogen erwiesen: Sanfter Beratungs- und Konsensdruck ist nachweislich in vielen Fällen erfolgreich – nicht nur hinsichtlich der Zahl, sondern auch hinsichtlich der Tragfähigkeit einvernehmlicher Lösungen.
§ 156 Abs. 2 regelt speziell den Umgangsvergleich, weil ein solcher nach der allgemeinen Regel des § 36 Abs. 1 nicht zulässig wäre – das Umgangsrecht steht gem. § 1684 BGB nicht zur Disposition der Beteiligten.[68] Befremdlich mutet an, dass das Gericht dem Umgangsvergleich seine Billigung verweigern kann, wenn dieser dem Kindeswohl widerspricht, während in einen Sorgerechtsvergleich (sei er nun auf fortbestehendes gemeinsames Sorgerecht oder auf Alleinsorge eines Teils gerichtet) nur bei Kindeswohlgefährdung eingegriffen werden kann (§ 1671 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BGB).
Auf die gerichtlichen Handlungsmöglichkeiten bei Scheitern von Einigungsbemühungen, § 156 Abs. 3, habe ich im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot bereits kurz hingewiesen (oben III. 1.b)).
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