Besonderer Ausdruck des Beschleunigungsgebots ist der in § 155 Abs. 2, 3 angeordnete "frühe erste Termin" in Verfahren, die besonders konfliktträchtig sind oder in denen es um die Abwehr von Kindeswohlgefährdungen geht. Für letztere enthält § 157 noch eine Sonderregelung (dazu unten 3.).
Der frühe erste Termin ist nicht nur bisher schon in Modellversuchen praktiziert worden (z.B. Cochemer und Münchener Modell), er war seit dem KiwoMaG 2008 in Gestalt des § 50e Abs. 2, 3 FGG schon geltendes Recht. Die Monatsfrist ab "Beginn des Verfahrens" ist gut gemeint, wird von einigen aber – im Hinblick auf die lange Zustellungsdauer eines Verfahrensantrags – für zu kurz gehalten. Einen grundsätzlichen Verzicht auf schriftliche Stellungnahmen seitens der Beteiligten oder des Jugendamts, wie er etwa im Münchener Modell enthalten ist, sieht das Gesetz nicht vor – ein solcher Verzicht wäre aber nicht nur der Beschleunigung dienlich, sondern würde auch eine frühzeitige Eskalation des Konflikts verhindern. Des Weiteren entspricht dem Beschleunigungsdruck auf das Gericht kein solcher auf das Jugendamt – eine korrespondierende Regelung in § 50 SGB VIII wäre jedoch dringend geboten, da Verzögerungen oft auch aus der Sphäre des Jugendamts herrühren.
Das grundsätzliche Erfordernis des persönlichen Erscheinens aller verfahrensfähigen Beteiligten, § 155 Abs. 3, rechtfertigt sich vor allem auch aus der Hoffnung, vor einer Eskalierung des Konflikts im frühen Termin zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Das Kind selbst ist, da nicht verfahrensfähig, im ersten Termin allerdings nicht persönlich anwesend. Die Entwurfsbegründung rechtfertigt dies damit, dass seine Teilnahme am Termin oft kindeswohlwidrig wäre. Das mag im Einzelfall so sein, aber generell ist das Fehlen des Kindes ein schwerer Mangel. In Gefährdungsfällen, in denen die Entwurfsbegründung noch am ehesten tragfähig wäre, sieht § 157 "in geeigneten Fällen" eine Erörterung auch mit dem Kind vor – warum soll diese Regelung nicht auch generell für jeden frühen Termin angemessen sein? Und wo bleibt die Rechtssubjektivität des Kindes, wenn es bei der Erörterung einer einvernehmlichen Lösung im ersten Termin nicht einbezogen wird? Wie soll das Gericht in diesem Termin entscheiden, ob ein Umgangsvergleich dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2), ohne das Kind gesehen und angehört zu haben? Selbst eine nachfolgende Kindesanhörung, deren Erforderlichkeit aus § 159 nicht zweifelsfrei hervorgeht, könnte diesen Mangel nicht heilen. Nur für einstweilige Anordnungen nach Scheitern der Einigungsbemühungen sichert § 156 Abs. 3 (letzter Satz) als Regelfall die vorherige Anhörung des Kindes ("soll").