Die erweiterten Bestellungstatbestände der Verfahrensbeistandsschaft (§ 158 Abs. 1, 2) sowie die umfassende Definition ihres Aufgabenbereichs im Regierungsentwurf (§ 158 Abs. 4 i.d.F. des RegE) haben bei den Bundesländern die Furcht vor einer Überforderung der Justizhaushalte hervorgerufen. Unter Drohung mit ihrer Zustimmungsverweigerung im Bundesrat haben sie deshalb im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages durchgesetzt, dass die Kosten der Verfahrensbeistandsschaft drastisch limitiert und – gewissermaßen als Legitimationsgrundlage – die Funktionen des Verfahrensbeistands entsprechend eingeschränkt wurden (dazu unten b).
a) Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrensbeistands
Während bezüglich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung des Verfahrensbeistands der RegE in § 277 noch eine dem bisherigen Recht (§§ 67a FGG i.V.m. 1835, 1836 BGB sowie 1 – 3 VBVG) entsprechende Regelung vorsah, gilt dies nunmehr gem. § 158 Abs. 7 S. 1 nur noch für den Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Verfahrensbeistands (Verweis auf §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Vergütung erhält dieser ohnehin nicht. Für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand hingegen gilt nunmehr die pauschalierte Entschädigungsregel des § 158 Abs. 7 S. 2–4: Grundvergütung 350 EUR, erhöhte Vergütung 550 EUR. Dieser Pauschalsatz deckt auch den Aufwendungsersatz ab. Angesichts der bisher angefallenen durchschnittlichen Kosten für eine Verfahrenspflegschaft in Höhe von knapp 800 EUR bedeutet dies eine wesentliche Reduzierung der Einkünfte von berufsmäßigen Verfahrensbeiständen. Massive Proteste gegen die Beschränkungen von Seiten der Fachöffentlichkeit haben nicht verhindern können, dass der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Änderungen in seine Beschlussempfehlung übernommen hat. Es ist zu befürchten, dass es auf der Basis der neuen Vergütungsregelung in Zukunft kaum noch gelingen wird, qualifizierte, motivierte und einsatzfreudige Verfahrensbeistände in genügender Zahl zu gewinnen. Wenn es richtig ist, dass der Gesamtaufwand für Verfahrenspflegschaften bisherigen Rechts in der Bundesrepublik rund 7 Millionen EUR pro Jahr betrug, dann stellt sich die finanzorientierte "Notbremse" der Bundesländer als Armutszeugnis dar. Selbst ein doppelt so hoher Gesamtaufwand sollte einem Gemeinwesen wie Deutschland die Sicherung des Kindeswohls in kritischen Verfahrenskontexten eigentlich wert sein.
b) Funktion und Aufgaben des Verfahrensbeistands, § 158 Abs. 4
Der Regierungsentwurf zum FamFG hatte zur Funktion und zu den Aufgaben des Verfahrensbeistands eine begrüßenswerte Regelung vorgesehen. Den Fundamentalstreit über die advokatorische oder vormundschaftliche Funktion entschied der Entwurf mit einem entschiedenen "Sowohl-als-auch". Begründet wurde dies mit der eigenständigen Stellung und Verantwortung des Verfahrensbeistands sowohl gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten wie auch gegenüber dem Kind: Er ist selbst, als solcher, Verfahrensbeteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 2). Er hat die subjektive Haltung des Kindes festzustellen und ins Verfahren einzubringen; er sollte aber auch dessen objektiv verstandenem Wohl verpflichtet sein.
Diese mutige und kindgerechte Klarstellung ist, korrespondierend zur Vergütungspauschalierung, den Finanzbedenken der Bundesländer zum Opfer gefallen. Der jetzige § 158 Abs. 4 reduziert den Verfahrensbeistand im Wesentlichen auf einen Informationsvermittler zum Kind und auf dessen Willensvertreter. Gem. S. 1 hat er zwar ohne Einschränkung "das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen", was nach allgemeinem und gesetzlichem Sprachgebrauch sowohl das subjektive Kindesinteresse (Kindeswille) als auch sein objektives, "wohlverstandenes" Interesse umfasst (Kindeswohl). Eigene Erkenntnisquellen für die objektiven Kindesinteressen werden dem Verfahrensbeistand jedoch grundsätzlich nicht eröffnet: Reden darf er in der Regel nur mit dem Kind, was ihm im Wesentlichen den Willen des Kindes vermittelt. Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen, eigene Sachverhaltsermittlungen und Mitwirkung an Gesprächen über einvernehmliche Lösungen gehören nur zu seinen Aufgaben, wenn sie ihm zusätzlich und ausdrücklich vom Gericht übertragen werden (S. 3). Die Übertragung setzt voraus, dass insoweit "ein Erfo...