a) Stichtag 1.9.2009
Nach Abs. 1 Satz 1 finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. Die Verfahrenseinleitung erfolgt bei Amtsverfahren (insbesondere in Kindschaftssachen nach § 151 FamFG) mit der ersten Handlung des Gerichts, so z.B. durch das Anfordern eines Berichtes des Jugendamtes, durch einstweilige Anordnung oder durch die Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit ist das Verfahren anhängig. In Antragsverfahren erfolgt die Verfahrenseinleitung durch einen Antrag.
Bei Verbindung eines Hauptsacheantrages mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, wird der Antrag sogleich anhängig, so dass sich das Verfahren nach dem alten Recht richtet, wenn der Antrag vor dem 1.9.2009 bei Gericht eingegangen ist.
Beispiel:
Am 31.8.2009 geht beim AG … eine Zugewinnausgleichsklage ein, die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist. Der PKH-Antrag wird der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt. Das AG entscheidet im November 2009 über den PKH-Antrag. Die Klage wird im Dezember 2009 zugestellt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn isoliert ein Antrag auf PKH vor dem 1.9.2009 eingereicht wird, die Durchführung des Verfahrens aber von der Bewilligung von PKH abhängig gemacht wird.
Wurde vor dem 1.9.2009 das Scheidungsverfahren eingeleitet, und wird nach dem 1.9.2009 ein Verfahren nach § 261 Abs. 1 FamFG eingeleitet und in den Verbund einbezogen, verbleibt es bei der Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts.
b) Übergangsrecht des Abs. 5
Abs. 5 enthält als besonderen zweiten Stichtag den 1.9.2010. Sofern bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich erlassen worden ist, ist für alle Verfahren ab dem 1.9.2010 das neue Recht anzuwenden. Die Regelung erstreckt sich auf alle Scheidungs– und Folgesachen, soweit sie mit dem Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbund stehen. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Scheidungssache, sondern auch weitere Folgesachen (nachehelicher Unterhalt und Zugewinn) nach den Bestimmungen des FamFG weitergeführt werden, unabhängig davon, ob weitere Folgesachen vor oder nach dem 1.9.2009 rechtshängig gemacht werden. Dies gilt von diesem Zeitpunkt an auch für das Rechtsmittelrecht, d.h. die Beschwerde nach § 58 FamFG tritt allgemein an die Stelle der Berufung oder befristeten Beschwerde.