§ 1374 BGB n.F.
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Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört. |
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Wie bisher |
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Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. |
Die Neuregelung führt ein negatives Anfangsvermögen ein und erhöht damit die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbindlichkeit am Stichtag bereits entstanden war, während es auf die Fälligkeit nicht ankommt. Durch die Neuregelung wird allerdings nicht eine Mithaftung des Ehegatten begründet, der im Außenverhältnis nicht an den die Schulden begründenden Vorgängen beteiligt ist. Er partizipiert aber an der von ihm miterwirtschafteten Schuldentilgung zur Hälfte.
Die Neufassung des § 1374 Abs. 3 BGB stellt klar, dass die Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens auch für den privilegierten Erwerb nach Abs. 2 gilt. Es soll auch insoweit verhindert werden, dass sich bei Übernahme von privilegierten Schulden das Endvermögen mindert. Nach wie vor sind also Vermögensbestandteile der Ausgleichspflicht entzogen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens– und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Ein privilegierter Erwerb wird nach der Neuregelung ins Minus gestellt, wenn mit ihm Belastungen verbunden sind, die die Aktiva übersteigen, wenn wirtschaftlich ein Erwerb also nicht stattfindet wie etwa in dem Fall, dass ein Ehegatte einen überschuldeten Nachlass annimmt. Soweit die Verbindlichkeiten getilgt werden, ist der wirtschaftliche Zuwachs zu teilen.
Diskutiert wird die Frage, ob auch eine Indexierung des negativen Anfangsvermögens zu erfolgen hat. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausdrücklich nichts vermerkt. Allerdings sollten die Grundregeln – und dazu gehört m.E. die Indexierung – unverändert bleiben. Klein vertritt die Auffassung, die Indexierung diene ausschließlich dazu, scheinbare Wertsteigerungen durch Inflation aus dem Zugewinn auszunehmen, setze also zwingend Wertsteigerungen voraus und könne sich deshalb nur auf eingebrachte bzw. privilegiert erworbene Aktiv-Vermögenswerte richten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine allein durch die Geldentwertung eingetretene nominelle Wertsteigerung nicht auszugleichen. Dazu ist das gesamte Anfangsvermögen, also der jeweilige Aktivsaldo (ggf. unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) auf die Kaufkraftverhältnisse umzurechnen, die bei Beendigung des Güterstandes vorliegen. Ein inflationsbedingter Kaufkraftschwund wirkt sich aber auch auf Schulden aus. Denn wenn ein Ehegatte bei Eheschließung vor 15 Jahren Schulden von 20.000 EUR hatte, entsprach dies bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Kaufkraftänderung einem höheren Betrag, als dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall wäre. Geldverbindlichkeiten, die das Anfangsvermögen belasten, sind zu indexieren. Denn eine seit Beginn des Güterstandes während der Ehe betragsmäßig gleich gebliebene Schuld führt inflationsbedingt zu einem wirtschaftlichen Gewinn des Schuldners, der zugunsten des Ehepartners zu berücksichtigen ist. Deshalb ist auch ein negatives Anfangsvermögen zu indexieren.
Beispiel:
Das Anfangsvermögen des M am 3.2.2002 betrug – 10.000 EUR, das AV der F 0 EUR. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 5.2.2009. Daraus errechnet sich indexiert (Indexzahlen 95,7 und 106,9) ein AV des M von – 11.170 EUR. Das Endvermögen des M betrug 1.000 EUR, das der F 12.000 EUR.
Nach früherem Recht errechnete sich daraus ein Ausgleichsanspruch des M in Höhe von (12.0000 EUR ./. 1.000 EUR = 11.000 EUR : 2 =) 5.500 EUR.
Nach neuem Recht hat die F einen Ausgleichsanspruch von (12.170 EUR ./. 12.000 EUR = 170 EUR : 2 =) 85 EUR.