1. Endvermögen
Zum Endvermögen zählen alle Vermögenswerte, die bereits im Anfangsvermögen berücksichtigt sind, seitdem keine Veränderungen erfahren haben und die dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zugerechnet worden sind. Überstiegen nach früherem Recht die Passiva die Aktiva, errechnete sich kein Zugewinn, da Verluste nicht ausgeglichen wurden. Nur soweit Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB geltend gemacht werden konnten, durfte eine negative Größe zum Ausgangspunkt genommen werden. Sofern ein Ehegatte eine Ausgleichsforderung nicht geltend machen konnte, weil bei Beendigung des Güterstandes Vermögen nicht mehr vorhanden war (§ 1378 Abs. 2 BGB), bestand – sofern es sich um eine Benachteiligung durch eine unentgeltliche Zuwendung handelte – gem. § 1390 BGB ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten. Unentgeltliche Zuwendungen sind alle Zuwendungen, für die nach der Vorstellung der Parteien kein oder kein ausreichendes Äquivalent gewährt wird. Schon nach früherem Recht konnte – sofern ein Dritter in Anspruch genommen wurde – das Endvermögen mit einem negativen Wert angesetzt werden, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Beispiel:
Anfangsvermögen des M 60.000 EUR, Endvermögen zum Stichtag des § 1384 BGB./. 40.000 EUR, Anfangs- und Endvermögen der F 0 EUR. Zuwendung des M an C während des Güterstandes 120.000 EUR in Benachteiligungsabsicht. Das Endvermögen beträgt an sich 0 EUR, gem. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch 80.000 EUR. Zugewinn der F an sich 10.000 EUR, aber Begrenzung gem. § 1378 Abs. 2 BGB, deshalb Anspruch gem. § 1390 gegen C in Höhe von 10.000 EUR.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Es ist – wie auch das Anfangsvermögen – nur eine Rechengröße und nicht eine bestimmte Vermögensmasse. Zum Endvermögen gehören alle vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, soweit sie nicht der Verteilung als Hausrat oder dem Versorgungsausgleich unterliegen, also auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, wie ein Lottogewinn oder Schmerzensgeld. Zum Endvermögen gehören auch alle Aktiva des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB und alle Aktiva des Anfangsvermögens, die zum Zeitpunkt des Stichtages für das Endvermögen noch gegenständlich vorhanden sind. Nicht in das Endvermögen fällt dagegen, was am maßgeblichen Stichtag als Vermögenswert zerstört, abgenutzt oder verbraucht ist. Zum Endvermögen zählen also auch am Stichtag noch vorhandene Gelder, mit denen nur wenige Tage später werdende Unterhalts- oder Mietzinsansprüche zu erfüllen sind.
2. § 1375 Abs. 1 BGB n.F .
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens abzuziehen.
Bei der Neuregelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens. Erfasst werden Fälle, in denen ein bei Eheschließung verschuldeter Ehegatte wirtschaftlich einen Zugewinn erzielt hat, ohne aber einen Vermögensüberschuss zu erzielen. Zu einer Beteiligung an dem in der Schuldenminimierung liegenden Gewinn kommt es bei negativem Endvermögen nur dann, wenn der – nach wie vor – verschuldete Ehegatte ausgleichsberechtigt ist. Denn dann verringert sich die Differenz seines Zugewinns, der in der Verringerung der Schulden besteht, zu dem Zugewinn seines Ehepartners, der aus Aktivvermögen besteht.
Beispiel:
Verbindlichkeiten des M bei Eheschließung 200.000 EUR. Verminderung der Verbindlichkeiten während der Ehezeit auf ./. 100.000 EUR. Wirtschaftlicher Zuwachs also 100.000 EUR. Wirtschaftliches Endvermögen ./. 100.000 EUR. Zugewinn der F 200.000 EUR.
Nach früherem Recht wäre F in Höhe von (200.000 EUR : 2 =) 100.000 EUR ausgleichspflichtig. Unter Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens von ./. 200.000 EUR und einem wirtschaftlichen Zuwachs von 100.000 EUR hat der M einen Zugewinn von 100.000 EUR erzielt, so dass die F nur in Höhe von (200.000 EUR ./. 100.000 EUR = 100.000 EUR : 2 =) 50.000 EUR ausgleichspflichtig ist.
3. Ergänzung des § 1375 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BGB:
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.d. Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Diese Beweislastregelung soll den Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen ergänzen und sieht deshalb vor, dass der Ausgleichsschuldner Vermögensminderungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen nachvollziehbar darlegen muss. Die Beweislastregelung knüpft an die tatsächlichen Angaben des betreffenden Ehegatten an, erfasst also nicht auch Fallg...