Wer Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsforderung. Dabei muss er jetzt vier Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen:
- das eigene (positive) Anfangsvermögen,
- behauptetes negatives Anfangsvermögen des Gegners,
- das Endvermögen der Gegenseite,
- das eigene Endvermögen.
Für das positive Anfangsvermögen des Gegners ist er nicht darlegungs- und beweispflichtig.
Für das eigene positive Anfangsvermögen ist jede Partei darlegungs- und beweisbelastet, und damit auch für den Privilegierungstatbestand des § 1374 Abs. 2 BGB. Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird, soweit die Ehegatten kein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 1 BGB erstellt haben, vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt. Wer etwas davon Abweichendes behauptet, muss das beweisen mit Beweismitteln aller Art (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m § 292 ZPO). Insoweit sind die Grundsätze der "sekundären Darlegungs- und Beweislast" zu beachten, d.h. der andere Ehegatte hat zunächst substantiiert zu den behaupteten Verbindlichkeiten vorzutragen und die hierfür sprechenden Tatsachen – Entstehen der Verbindlichkeiten sowie Stand zum Stichtag – darzulegen. Diesen Vortrag hat dann der Antragsteller zu widerlegen, wobei an die Substanziierung des Bestreitens keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bewiesen werden muss nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch das Fehlen von abziehbaren Verbindlichkeiten. Wird ein vorhandenes Aktivvermögen bewiesen, bleibt die negative Vermutung hinsichtlich des über den bewiesenen Teil hinausgehenden behaupteten weiteren Anfangsvermögens sowie insgesamt hinsichtlich des Wertes des Anfangsvermögens in Kraft.
Umstritten ist, wer die Darlegungs- und Beweislast für ein behauptetes negatives Anfangsvermögen trägt. Abzulehnen ist die Auffassung von Krause, den betreffenden Ehegatten treffe wegen seiner Auskunftspflicht (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und wegen des Umstands, dass der andere Ehegatte ungleich schwerer zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation des Vermögensträgers in der Lage ist, die Darlegungs- und Beweislast, nachdem der andere Ehegatte die für ein negatives Anfangsvermögen sprechenden Umstände vorgetragen habe. Vielmehr trägt, weil es sich um eine günstige Tatsache handelt – der Zugewinn ist höher oder beim Schuldenabbau: der Ausgleichsbetrag ist geringer – derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der ein negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten behauptet. Insoweit sind aber die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zu beachten. Bei einer Mischung von Aktiv- und Passivposten ist beim negativen Anfangsvermögen der andere Ehegatte nicht nur für die bestrittenen Verbindlichkeiten, sondern auch für das Fehlen von behaupteten Aktivwerten beweisbelastet.
Der Anspruchsteller muss sein eigenes Endvermögen und das Endvermögen des Gegners und dabei auch das Fehlen von vom Ausgleichspflichtigen behaupteten Verbindlichkeiten darlegen und beweisen. Deshalb bezieht sich die Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB auch auf die Angabe der Verbindlichkeiten. Werden die Verbindlichkeiten in der Vermögensauskunft nicht erwähnt, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Da der Zugewinn begehrende Ehegatte einer solchen negativen Beweislast – insbesondere bei Vorhandensein von Verbindlichkeiten – häufig nicht nachkommen kann, hat der andere Ehegatte zunächst substantiiert zu seinen Verbindlichkeiten vorzutragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände – insbesondere entstehende Verbindlichkeiten und ihren Verwendungszweck sowie ihren Stand zum Stichtag – darzulegen. Nähere Einzelheiten – Zeit und Ablauf bestimmter Ereignisse – muss er, sofern für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung, nicht mitteilen. Denn schlüssig ist ein Vortrag schon dann, wenn die Prozesspartei Tatsachen behauptet, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Bei einem Darlehen bedarf es damit noch nicht einmal näherer Angaben zum Zeitpunkt und zur Auszahlung. Diese Umstände sind nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Diesen Vortrag muss dann der Anspruchsteller widerlegen, wobei an die Substantiierung des Bestreitens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Zugunsten eines beweisbelasteten Ehegatten hat das OLG Frankfurt einen Beweis als geführt angesehen, dass ein Vermögensbetrag im Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 BGB vorhanden war. Dort verfügte der in Anspruch genommene Ehegatte kurz vor dem Stichtag noch über einen Vermögensbetrag, den er aber zwischenzeitlich ausgegeben haben wollte. Das OLG Frankfurt hat den an sich nicht beweisbelasteten Ehegatten der Obliegenheit unterworfen, sich über den Verbleib des Vermögensbetrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dem hat er mit dem gehaltenen Vortrag nicht genügt, so dass die Behauptung des beweisbelasteten Ehegatten, der Vermögensbetrag sei zum Stichtag noch vorhan...