1. Anwendungsbereich
Durch § 1380 BGB wird sichergestellt, dass Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes gemacht hat und die nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst werden, überhaupt auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden können. In der Praxis von Bedeutung ist nahezu ausschließlich § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Erfasst werden alle freiwilligen Leistungen ohne Gegenleistung, also echte Schenkungen i.S.d. § 516 BGB, aber auch unbenannte Zuwendungen.
2. Durchführung der Anrechnung
Die Anrechnung von Vorausempfängen erfolgt in vier Stufen:
1. Stufe:
Der Wert der Zuwendung in der ursprünglichen Höhe wird dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat.
2. Stufe:
Die Zuwendung wird vom Zugewinn des Empfängers abgezogen.
3. Stufe:
Die fiktive Ausgleichsforderung wird errechnet.
4. Stufe:
Von der errechneten Ausgleichsforderung wird der Wert der Zuwendung abgezogen.
Praxishinweis:
Auf den Rechenweg kann verzichtet werden, wenn die Zuwendung bzw. deren Wert noch im Zugewinn des Empfängers vorhanden ist. Nur wenn der Zuwendungsempfänger einen im Verhältnis zur Zuwendung geringeren Zugewinn erzielt hat, muss nach § 1380 BGB gerechnet werden.
3. Weitergeltung nach neuem Recht
Da § 1373 BGB einen negativen Zugewinn (Verlustausgleich) ausschließt, sind weiterhin anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 1380 BGB von Bedeutung, wenn sie im Endvermögen des Empfängers nicht mehr vorhanden sind.
Beispiel:
Anfangsvermögen des M |
0,00 EUR |
Anfangsvermögen der F |
0,00 EUR |
Endvermögen des M |
12.000,00 EUR |
Endvermögen der F |
1.000,00 EUR |
Vorausempfang der F |
3.000,00 EUR |
Berechnung des Zugewinns unter Beachtung des § 1380 BGB:
Zugewinn des M |
12.000,00 EUR |
Hinzurechnung des Vorausempfangs |
3.000,00 EUR |
Summe |
15.000,00 EUR |
Endvermögen der F |
1.000,00 EUR |
Abzug des Vorausempfangs |
3.000,00 EUR |
Summe |
./. 2.000,00 EUR |
Zugewinn der F |
0,00 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch der F (15.000 EUR : 2 =) |
7.500,00 EUR |
abzüglich Vorausempfang |
3.000,00 EUR |
Ausgleichanspruch |
4.500,00 EUR |
Weiteres Beispiel:
Anfangsvermögen des M |
6.000,00 EUR |
Anfangsvermögen der F |
0,00 EUR |
Vorausempfang der F |
3.000,00 EUR |
Endvermögen des M |
5.00000 EUR |
Endvermögen der F |
2.000,00 EUR |
Berechnung des Zugewinns unter Beachtung des § 1380 BGB:
Zugewinn des M |
0,00 EUR |
Hinzurechnung des Vorausempfangs |
3.000,00 EUR |
Summe |
3.000,00 EUR |
Zugewinn der F |
2.000,00 EUR |
Abzug des Vorausempfangs |
3.000,00 EUR |
Summe |
./. 1.000,00 EUR |
Zugewinn der F |
0,00 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch der F (3000 EUR : 2 =) |
1.500,00 EUR |
./. Vorausempfang |
3.000,00 EUR |
ergo: Ausgleich entfällt |
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