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FF 07/2010, Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung de ... / 3. BGH: Gleiche Bewertung des Rückforderungsanspruchs im Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes

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Das Schwiegerkind hat den zugewendeten Gegenstand mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Der Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern ist daher nicht nur im Endvermögen, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes als Passivposten zu berücksichtigen. Fraglich erscheint jedoch, ob die Belastung mit dem Rückforderungsanspruch im Anfangs- und Endvermögen mit dem gleichen Wert anzusetzen ist.

Der BGH hat die Belastung mit dem Rückgewährsanspruch im Anfangs- und Endvermögen gleich bewertet und zur Begründung ausgeführt:

„Zwar steht zu dem für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden.“

Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist somit als Belastung im Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes gleich zu bewerten und kann deshalb im Zugewinnausgleichsverfahren – nach BGH – regelmäßig vollständig unberücksichtigt bleiben.

Dagegen ist zunächst anzuführen, dass der Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern im Anfangsvermögen nicht mit dem gleichen Wert wie im Endvermögen, sondern mit dem in indexierten Wert angesetzt werden müsste.

Viel entscheidender dafür, dass den Feststellungen des BGH nicht zugestimmt werden kann, ist jedoch: Sie widersprechen dem das gesetzliche Güterrecht beherrschenden Stichtagsprinzip. In welcher...

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