Vermögenszuwendungen der Eltern an das eigene Kind bewertet der BGH weiterhin als "echte" Schenkungen (§ 516 BGB). Die Zuwendungen erfolgen aus echter Freigebigkeit und reiner Uneigennützigkeit. Scheitert die Ehe des Kindes, haben die Eltern keinen Rückgewährsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Nur bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder grobem Undank (§ 530 BGB) könnten Ansprüche nach Schenkungsrecht bestehen.

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