Nach der neuen Entscheidung des Familiensenats ist nunmehr die Zuwendung als Schenkung nicht nur im Endvermögen, sondern als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB auch im Anfangsvermögen anzusetzen. Ebenso ist der Rückforderungsanspruch im Falle des späteren Scheiterns der Ehe im Anfangs- und Endvermögen – nach BGH in gleicher Höhe – zu berücksichtigen.

In obigem Beispielsfall haben nach der neuen Rechtsprechung somit beide Ehegatten ein Anfangs- und Endvermögen von jeweils 50.000 EUR. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung fließt nun nicht mehr die Hälfte des zugewendeten Geldbetrags an das eigene Kind.

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