Mit Inkrafttreten des FamFG haben sich auch die Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbehelfe in Ehe- und Familiensachen geändert. In der Praxis sind zwei Konstellationen voneinander abzugrenzen:
a) Zum einen den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der parallel zur – unbedingt – eingelegten Beschwerde gestellt wird. Zum anderen den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine – nach Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe – noch einzulegende Beschwerde. In Ehe- und Familienstreitsachen gelten für die Verfahrenskostenhilfe – auf Grund des Verweises in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO – die Regeln der §§ 114 bis 127 ZPO.
aa) Im ersten Fall (Verfahrenskostenhilfeantrag parallel zur unbedingt eingelegten Beschwerde) wird der Antrag mit Vorlage der Beschwerdebegründung gestellt; vorsorglich erfolgt die Bitte um "Vorab-Entscheidung" über den Verfahrenskostenhilfeantrag, damit die Beschwerde ggf. zurückgenommen oder der Antrag beschränkt werden kann.
bb) Im zweiten Fall (Verfahrenskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Beschwerde) muss der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist unter Vorlage der vollständigen Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen ( "Vordruck mit Belegen") gestellt werden; er muss alle formellen Voraussetzungen einer Beschwerdeschrift einhalten, jedoch – wie nach altem Recht – als "Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde" bezeichnet sein. Solange das Aktenzeichen des Beschwerdegerichts unbekannt ist, kann die fakultativ mögliche Begründung des Antrags beim iudex a quo eingereicht werden, andernfalls sollte sie dem Beschwerdegericht vorgelegt werden. Stets ist jedoch – wegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.5.2008 – der Zusatz anzuführen:
Zitat
„Der Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine durch mich als Verfahrensbevollmächtigten verfasste Begründung des gestellten Antrags vorlegt, darf nicht zu der Annahme verleiten, ich sei bereit, als Wahlanwalt für den Antragsteller tätig zu werden. Ich versichere vielmehr, dass ich das Mandat bis zu meiner Beiordnung ausschließlich zur Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrages übernommen habe.“
b) Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO, der über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung findet, von zwei Wochen Beschwerde beim iudex a quo einzulegen und zugleich der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist der Beschwerde zu stellen und mit folgendem Zusatz darum zu bitten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden,
Zitat
„weil erst ab Zustellung des Widereinsetzungsbeschlusses die Frist für die Beschwerdebegründung zu laufen beginnt (vgl. BGH WM 2008, 652); sollte das Beschwerdegericht von einem anderen Fristbeginn ausgehen, erbitte ich einen Hinweis.“
Nach Bekanntgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses muss im Büro des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers die Wiedereinsetzungsfrist für die Wiedereinsetzung in die Frist für die Beschwerdebegründung notiert werden. Innerhalb der Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG) ist die Beschwerdebegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag für die Wiedereinsetzung in die Frist der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht einzureichen.