1. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 3.2.2010 – XII ZR 189/06 – Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung als Schenkung qualifiziert und in Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, ggf. auch nach Bereicherungsrecht, grundsätzlich einem Rückausgleich unterworfen, wenn die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind scheitert.
2. Nach bisheriger Senatsrechtsprechung war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Unterstützung des ehelichen Zusammenlebens machten, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394; BGHZ 129, 259, 263). Sie wurden nicht als Schenkung angesehen, weil sie nach dem Willen des Zuwendenden nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führten, sondern – ähnlich wie die Zuwendungen unter Ehegatten – auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und von deren Bestand abhängig sein sollten. In Konsequenz dieser Rechtsprechung kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs gelebt hatten, ein Rückausgleich an die Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen und unzumutbar erschien, gemessen an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten. Denn der Zugewinnausgleich bot nach damaliger Auffassung ein ausreichendes Ausgleichsinstrumentarium, das Vorrang vor einem Rückausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hatte. Dem Einwand, dass der Zugewinnausgleich nur im Verhältnis zwischen den Ehegatten stattfand, die Zuwendung selbst aber in einem anderen Rechtsverhältnis, nämlich Schwiegereltern/Schwiegerkind erfolgte, wurde mit dem Hinweis auf die sog. Kettenschenkung begegnet. Die Schwiegereltern hätten zwar bei Voraussicht des Scheiterns der Ehe die Zuwendung nicht dem Schwiegerkind, sondern dem eigenen Kind gemacht. Hätte dieses dann aber – wie in der Regel – die Sache seinerseits an den Ehepartner weitergegeben, fände ebenfalls nur ein Ausgleich unter den Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. Dann aber könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt hätte.
3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sieht er nunmehr Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind, auch wenn sie um der Ehe des Kindes willen gemacht werden, als echte Schenkungen i.S. des § 516 BGB an. Denn es fehlt weder an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Schenkung noch an einer dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden. Anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten, die in der Vorstellung erfolgen, dass der Zuwendende trotz Weggabe des Vermögenswertes auf Dauer wirtschaftlicher Mitnutzer bleiben wird, übertragen nämlich Schwiegereltern den Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an ihm nicht mehr selbst zu partizipieren. Daher sind Zuwendungen unter Ehegatten mit Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind schon vom Ansatz her nicht vergleichbar.
Auf solche Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden, wenn sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung der Schwiegereltern, die Hingabe des Vermögenswertes an das Schwiegerkind werde auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und dem eigenen Kind zugutekommen, infolge des Scheiterns der Ehe nicht erfüllt. Ein solcher Umstand kann dann zu einem Rückausgleich zugunsten der Schwiegereltern führen. Die in den §§ 527, 528, 530 BGB (Nichterfüllung von Auflagen, Verarmung und grober Undank) normierten Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schließen das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus, soweit es sich um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers handelt (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 – X ZR 108/03 – FamRZ 2006, 473, 475). Das trifft auf das Scheitern der Ehe zu.
4. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage werden auch nicht durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs verdrängt, weil diese – anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten – im Verhältnis zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern nicht als eine Spezialregelung angesehen werden können. Denn der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung und die güterrechtlichen Vorschriften sind in diesem Verhältnis nicht anwendbar. Der Unterschied zwischen Schwiegerelternzuwendungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten besteht nämlich darin, dass es sich bei Letzterem um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft ha...